§ 34. III. Vom Schulregiment. 125
§34.
III. Vom Schulregiment.
1. Das gesamte Schulwesen eines Landes wird durch Gesetzeund Verordnungen geregelt. In Bayern haben alle vor 1818 er-schienenen Schulverordnungon und ihre erfolgten AbänderungenGesetzeskraft, wie z. B. der von 1804 datierende, 1811 revidierteLehrplan mit einer näheren Bestimmung der Lehrordnung. Gesetzeim verfassungsmäfsigen Sinne hat erst die neuere Zeit geschaffen.(Sachsen, Baden, Württemberg, Hessen, Österreich etc.) Bayernhat kein Schulgesetz, welches alle einschlägigen Schulverhält-nisse regelt. Einzelnes, wie die Heimat, Ansässigmachimg und Ver-ehelichung der Schullehrer ist in anderweitigen Gesetzen, »die Auf-bringung des Bedarfs für die deutschen Schulen« durch einbesonderes Gesetz (10. November 1861) geordnet worden. Die staat-lichen Aufbesserungszuschüsse und Alterszulagen sind durch Finanz-gesetze festgestellt.
2. Die Schulbehörden haben den richtigen Vollzug derbestehenden Schulordnungen zu überwachen.
Die oberste Staatsschulbehörde in Bayern ist dasKönigl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- undSchulangelegenheiten. Sein Wirkungskreis erstreckt sichauf die oberste Leitung und Beaufsichtigung aller Zivilbildungs-anstalten, auf die Unterbreitung von Vorschlägen beim Staats-oberhaupte betreffs der Ernennung von Schulvorständen etc.,auf die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die Erlassung vonVollzugsvorschriften, die letztinstanzliche Entscheidung in Streit-fragen, sofern diese nicht vor einen Gerichtshof gehören, etc.
Der obersten Schulbehörde sind die Kreisschulbehördenuntergeordnet, deren Vorstände die Kgl. Regierungs-präsidenten sind. Zur Kreisschulbehörde gehört ferner derKreisschulreferent, d.h. ein Regierungsrat oder-Assessorder Kammer des Innern, dann das Kreisscholarchat unddie Kreisschulinspektoren (besoldete Kreisscholarchen).Der Kreisschulbehörde steht die Aufsicht und Leitung des Er-ziehungs- und Schulwesens im Kreise, die Erlassung von Voll-zugsvorschriften, die zweitinstanzliche Entscheidung in Streit-fällen, die Ernennung der Schullehrer etc. zu.
Ihr unterstehen die Distriktsschulbehörden. DieDistriktsschulbehörde wird gebildet von der Distriktspolizei-