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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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A. U. Schulkunde.

2. Der geringste Bezug eines ständigen Schulverwesers undder weltlichen Lehrerinnen beträgt 604 Mk. 30 Pf., der der Hilfs-lehrer, Schulverweserinnen und Hilfslehrerinnen 518 Mk. 60 Pf., ab-gesehen von etwaigen Erhöhungen aus Kreisfonds.

3. Diese Gehaltsaufbesserungen erleiden durch alle von 1878an neu anfallenden Bezüge und Zuschüsse aus Stiftungen, Gerneinde-kassen etc. keine Abminderung.

4. Alle wirklichen Schullehrer und weltlichen Lehrerinnen,dann alle ständigen Schulverweser und weltlichen Verweserinnenerhalten Dienstalterszulagen und zwar die Schullehrer von je,90 Mk., alle übrigen das erstemal je 72 Mk. und in den weiterenZeitintervallen je 45 Mk. pro Jahr für die Dauer der Dienstesaktivität. Die erste Zulage erfolgt nach 5 Jahren, vom 1. Oktober desJahres nach dem Seminaraustritt gerechnet. Die zweite Dienst-alterszulage wird nach vollendetem 10., die dritte nach vollen-detem 13., die vierte nach vollendetem 15., die fünfte nach vollen-detem 20. u. s. f. nach je fünf Jahren weiterer Dienstleistunggewährt.

5. Jedem vor dem 40. Dienstjahre unverschuldet dienstun-tauglich gewordenen Lehrer kommt ein gesetzlicherUnterhaltsbeitrag von 771 Mk. 40 PI, denjenigen, welchenach dem 40. Dienstjahre pensioniert wurden, von 811 Mk. 40 Pf.und seit 1896 1 Dritteil der zuletzt bezogenen Dienstalters-zulage zu. (Vor 1896 pensionierten Lehrern und Lehrerinnen,sodann Lehrerrelikten werden aufscrdem Unterstützungen gewährt.)

Schulverwesern und Schulgehilfen, sowie weltlichenLehrerinnen, Verweserinnen und Hilfslehrerinnen wirdim Falle unverschuldeter Dienstuntauglichkeit ein staatlicher Unter-haltsbeitrag von 480 Mk. zugewiesen.

6. Jeder Witwe eines Lehrers, Verwesers oder Schulgehilfenwird, so lange sie sich nicht wieder verehelicht, eine jährlicheStaatsunterstützung von 300 Mk., den ehelichen Doppel waiseneines Lehrers eine solche von 160 Mk., den ehelichen einfachenWaisen eine solche von 100 Mk., und zwar den Knaben bis zum 18.,den Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahre gewährt.

(Die vorstehenden Gehalts- und Pensionsangaben beziehen sichnur auf die gesetzlich garantierten Mindestgehalte und er-leiden je nach den Zuschüssen der Kreis- und Ortsgemeinden eineentsprechende Erhöhung.)