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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 33. II. Von der Schule. 121

§ 33-

II. Von der Schule.

I. Arten der Schulen.

Mit Rücksicht auf das vorgesteckte Ziel teilt man dieSchulen in niedere, mittlere und höhere. Höhere Schulenoder Hochschulen sind die Universitäten, technischen Hoch-schulen, Lyceen und Akademien. Zu den mittleren Schulenrechnet man die humanistischen Bildungsanstalten (Latein-schulen und Gymnasien), die Realanstalten (Realschulen,Realgymnasien, Industrieschulen), die Lehrerbildungs-anstalten und die höheren Bürgerschulen. Zu den niederenSchulen gehören alle Arten der Volksschule: die Werktags-,Sonntags-, die gewerblichen und landwirtschaft-lichen Fortbildungs-, die Handarbeitsschulen etc.Die Volksschulen sind entweder christliche (katholischeund evangelische oder protestantische), oder jüdische, odersimultane (konfessionell gemischte) Schulen. Nach demGeschlechte unterscheidet man Knaben- und Mädchen-schulen und solche mit vereinigten Geschlechtern; nachdem Orte ihrer Existenz Stadt- und Landschulen. (Vgl.Bd. 1 § 87.)

Hier ist nur von der Volksschule (deutschen Schule) dieRede. (§ 18.)

2. Äufsere Einrichtungen der Volksschulen.

Bei Wahl des Platzes für ein Sc hui haus soll die Be-schaffenheit von Grund und Boden, die Lage in Bezug aufWind und Wetter, sowie auf Entfernung, der Anstrich und dieBenutzung der Nachbargebäude in Betracht gezogen werden.

Bezüglich der Raumverhältnisse der Schule ist vor-geschrieben, dafs kein Schulzimmer unter 34 qm Bodenflächeund die lichte Minimalhöhe des Schulzimmers ca. 3 m habensolle. Auf einen Schüler hat (Gänge, sowie Lehrer-, Tafel- undOfenplatz eingerechnet) eine Bodenfläche von mindestens 0,7 qm,mithin ein Luftraum von ungefähr 2 cbm zu kommen.Die Aborte sollen so eingerichtet sein, dafs Sitze und Pissoirgetrennt sind und jedes Schulzimmer seinen eigenen Abort,bei Kindern beider Geschlechter aber deren zwei hat. Bei