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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 32. I. "Von dem Lehrer,

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wendung und genielsen sie gegen Unbilden und Beleidigungenbei Ausübung ihrer Funktion erhöhten Rechtsschutz. — Diewirklich angestellten Schullehrer Bayerns erwerben nachdem Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt (vom16. April 1868) mit ihrer Anstellung sofort die Heimat inder politischen Gemeinde ihres Schulsitzes. — Bei der Ver-ehelichung bedarf der Schullehrer neben der polizeilichenErlaubnis auch der dienstlichen Bewilligung von der Kreis-regierung. —

Die Stelle eines Bürgermeisters, Beigeordneten oder Magi-stratsrates können die Lehrer nicht bekleiden, wohl aberkönnen sie zu technischen Magistratsräten in Schulangelegen-heiten ernannt werden. Jede andere gemeindliche Ehrenstelledürfen sie annehmen und ablehnen.

Das Lehrpersonal an Volksschulen hatte bisher die Ver-günstigung auf zeitweise Befreiung vom Militärdienst,wird aber von 1900 an mit der Berechtigung zum Ein-jährig-Freiwilligen - Dienst zur Erfüllung der Heeres-pflicht herangezogen.

Die Besoldungsverhältnisse sind seit 17. Juni 1888folgendermafsen geregelt:

1. Der geringste gesetzliche Jahresgehalt eineswirklichen Schullehrers beträgt nach dem Dotationsgesetzvom Jahre 1861 und dem Gesetz vom 8. November 1875 über dieUmrechnung der Geldsätze nach der Reichswährung:

a) in Gemeinden von mehr als 10000 Seelen 857,2 M.

b) » » » 2500—10000 » 771,5 »

c) » » » weniger als 2500 » 600 »

d) in der Pfalz bei Gemeinden von 2000

bis 2500 Seelen........ 685,8 »

Hiezu treten staatliche Aufbesserungszuschüsse in der Art, dafsallen wirklichen Schullehrern in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern,welche nicht wenigstens 771 Mk. 50 Pf., und allen Lehrern in Ge-meinden von 2500—10000 Einwohnern, welche nicht wenigstens857 Mk. 20 Pf. jährliches Diensteinkommen haben, dasselbe bis zudiesen Beträgen erhöht und überdies der zur Deckung des Fehl-betrages benötigte Zuschufs mit einem 5°/ 0 -Zuschlage beglichen wird.(Minist.-Entschl. vom 15. Mai 1872 und 7. August 1874.)!)

l ) Wo die staatliche Teuerungszulage ganz zur Auszahlung kommt,beträgt sie mit diesem 5 °/„ - Zuschlag 180 Jl, bezw. 90 ^Ä, statt 100 fl. undbezw. 50 fl.