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A. TL Schulkunde.
5. Das Notizenbuch, welches in den Schulen derRegierungsbezirke Oberfranken, Unterfranken und Oberpfalz(unter anderem Titel auch in Schwaben) zu führen ist. (Fort-laufende Geschichte und Statistik der Schule, wichtigste Schul-verordnungen.)
6. Das Inventar über die Schulrequisiten.
7. Hat der Lehrer den Stundenplan für jedes Semesteraufzustellen und vor der Prüfung den Lehrnachweis zufertigen, welchem ein Verzeichnis der vorrückenden oder aus-tretenden Schüler beigelegt sein mufs.
In hygieinischer Hinsicht ist der Lehrer zu sorgen ver-pflichtet, dafs das Schulzimmer reinlich gehalten, sauber gewaschenund gekehrt, fieifsig gelüftet, entsprechend beleuchtet und erwärmtwerde. — Eine gleiche Verpflichtung trifft den Lehrer hinsichtlichder Schulgerätschaften und Lehrmittel. Treten ihm dabeiunüberwindliche Hindernisse entgegen, so hat er sich an die Schul-behörde zu wenden.
Nebenämter. Der Schullehrer hat endlich auch die Pflicht,neben seinem Hauptamte die Funktionen des niederen Kirchen-dieners (Mesner), dann die eines Kantors, Organisten und.Chorregenten in denjenigen Gemeinden, in welchen dieselbenmit dem Schuldienste verbunden sind, zu übernehmen. Zur Über-nahme eines jeden andern Nebendienstes, z. B. einer Agentur, Post-expedition, Aufschlagseinnehmerei etc., ist die Erlaubnis der vor-gesetzten Kreisverwaltungsstelle nötig. Aufser dem Kirchendiensteist dem Lehrer auf dem Lande häufig auch die Gemeinde-schreiberei übertragen. Dies war früher gesetzliche Vorschrift.Gegenwärtig kann er diese Stelle übernehmen, verpflichtet zur An-nahme ist er jedoch nicht. Störungen des Schulunterrichts durchdie Geschäfte eines Gemeindeschreibers müssen vermieden werden.
Schlief such ist noch zu bemerken, dafs sich kein Angehörigerdes Lehrerstandes während des Schuljahres ohne dienstlichenUrlaub von seinem Posten entfernen (oder die Schule einstellen) darf.
4. Von der rechtlichen Stellung des Lehrers.
Das Amt eines Volksschullehrers, gemeiniglich »Schul-dienst« genannt, ist eine öffentliche Funktion.
Infolgedessen finden auf Schullehrer, Schulverweser undSchulgehilfen (Lehrerinnen) die für das Verhältnis der öffent-lichen Diener geltenden gesetzlichen Bestimmungen An-