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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 32. I. Von dem Lehrer.

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Schädigung jedem Lehrer übertragen werden. — Natürlich ist,dafs der Lehrer da, wo für die ans der Werktagsschule ent-lassenen Knaben eine Fortbildungsschule besteht, denUnterricht in derselben (entweder allein oder im Verein mitanderen Lehrern) gegen entsprechendes Honorar übernimmt.Ebenso ist es bezüglich des Unterrichtes im Turnen, in derObstbaumzucht, teilweise auch im Zeichnen etc., welcherjedoch, wie der in den weiblichen Handarbeiten, nicht in dienormale Schulzeit eingerechnet .werden darf. Der Unterrichtin den weiblichen Handarbeiten an die Mädchen ist da,wo Lehrerinnen angestellt sind, diesen zu übertragen. Wenndies nicht der Fall, haben die Gemeinden die Mittel zur Auf-stellung eigener Arbeitslehrerinnen zu beschaffen.

Auf seine eigentliche Berufstätigkeit in der Schule hatsich der Lehrer jederzeit gründlich vorzubereiten, denUnterricht mit Fleifs, Treue, Geduld, Liebe und Freudig-keit zu erteilen und nie zu vergessen, dal's seine Aufgabenicht blofs im Lehren, sondern auch (und vorzugsweise) imErziehen zu bestehen habe.

Abgesehen von der Lehr- und Erziehungsthätigkeit, liegtdem Lehrer noch die Verpflichtung ob, folgende Amtsbücherund Listen sorgfältig zu führen:

1. Das Schülerverzeichnis (Schulmatrikel), das nebenden Namen der Schüler deren Geburtszeit, den Stand derEltern und den Wohnort derselben zu enthalten hat.

2. Die Absentenliste, in welche die Versäumnisse derSchüler vorgemerkt werden und die allmonatlich der Lokal-schulinspektion zu übergeben ist.

3. Das Schultagebuch (Journal), in welches die be-handelten Lebrpensen, soweit sie erreicht wurden, be-sondere Vorfälle etc. einzutragen sind.

4. Das Zensurbuch, in welches die Beobachtungen undBemerkungen über Fähigkeit, Fleifs, Aufmerksamkeit, Betragenund über alle wahrgenommenen Veränderungen der Schüler(Fort- und Rückschritt) eingeschrieben werden. (Vgl. Indivi-duenbuch S. 112.)

Nach der unterfränkische n Disziplinarordnung hat der Lehrerjeden Monat oder mindestens alle zwei Monate in ein von den Schülernzu führendes und den Eltern vorzulegendes Zensurbüchlein kurze Be-merkungen über Fleifs, Verhalten und Fortgang zu machen.