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A. TJ. Schulkunde.
Korrektur unterzogen und mit eingehender schriftlicher Zensur ver-sehen, in der nächsten Konferenz den Bearbeitern zur Einsichtzurückgegeben und nach Inhalt und Form im allgemeinen besprochen.Die praktische Fortbildung zielt ab auf thunlichst rascheVerbreitung der besseren neuen Unterrichtsmethoden und auf dieBeseitigung hergebrachter "Mifsstände im Schulbetriebe. Zur Er-reichung dieses Zieles soll folgendes dienen:
1. Zu Anfang jedes Schuljahres wird in den Schulen eineplanmäfsige Verteilung des auf das ganze Jahr treffenden Lehrstoffesauf kürzere Zeitabschnitte vorgenommen, auf deren genaue Ein-haltung dann mit Strenge zu sehen ist.
2. Die Pflichtigen Teilnehmer des Fortbildungskurses habenüber ihren Schulbetrieb ein ausführliches Tagebuch zu führen.
3. Von Zeit zu Zeit haben ein oder mehrere Pflichtige in derSchule des Hauptlehrers oder eines andern Lehrers zu hospitierenoder in Gegenwart des Hauptlehrers Lehrproben abzulegen, entwederin der Schule des letzteren oder in der des Fortbildungspflichtigen,immer aber auf Grund schriftlicher Ausarbeitungen über denGegenstand der Lehrprobe, die vorher dem Hauptlehrer eingereichtund von diesem zensiert werden.
4. Bei den Lehrproben in der Schule des Fortbildungspflichtigenhat der Hauptlehrer vom ganzen Schulbetriebe genaue Kenntniszu nehmen, zugleich auf etwa bestehende Mängel aufmerksam zumachen und zu deren Beseitigung anzuleiten.
5. Lehrstoffverteilung und Tagebuch sind bei Schulvisitationen,namentlich von Seite des Kreisschulinspektors, eingehend zu unter-suchen. Diese Schriftstücke sind dem Hauptlehrer auf Verlangenumgehend zur Einsicht zu übersenden.
Vier Jahre nach dem Austritt aus dem Lehrerseminarhat der Schuldienstexspektant die in der Königl. Verord. vom29. September 186U — die Bildung der Schullehrer im König-reich Bayern betreffend — vorgeschriebene Anstellungs-prüfung zu bestehen, worauf er berechtigt ist, als Bewerberum Schulstellen aufzutreten.
3. Von den Dienstpflichten des Lehrers.
Der Volksschul]ehrer ist verpflichtet, den Unterricht inder Werktags- und Sonntagsschule zu übernehmen. Womehrere Lehrer an einer Schule wirken, kann die Sonntags-schule, wenn dieselbe nicht fassionsmäfsig mit einer odermehreren bestimmten Lehrstellen vereinigt ist, gegen Ent-