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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 32. I. Von dem Lehrer.

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stände der Volksschule bilden, unter gleichzeitiger angemessenerBerücksichtigung der Erziehungs- und Unterrichtslehre.

Zur Erreichung des wissenschaftlichen Zieles dient ein Dop-peltes : a) geregeltes, planmäi'siges, wie rücksichtlich seiner Erfolgehinreichend überwachtes Selbststudium, b) die Konferenz-thätigkeit.

a) Das Selbststudium. Für dasselbe wird alljährlich von derKreisregierung ein Programm festgesetzt mit gleichzeitiger Angabeder in den einzelnen Fächern zu gebrauchenden Handbücher undLeitfäden, wobei von dem Gedanken auszugehen ist, dafs währendder vierjährigen Dauer des Fortbildungskurses die in Betracht kom-menden Lehrfächer gänzlich durchgearbeitet werden.

b) Die Konf erenzthätigkeit. Dieselbe schliefst sich eng andas alljährliche Programm für das Selbststudium an und ist folgender-mafsen geordnet:

Neben der vom Distriktsschulinspektor abzuhaltendeneinen Hauptjahreskonferenz finden Unter Leitung des Haupt-lehrers innerhalb eines jeden Fortbildungsbezirkes alljährlichfünf Konferenzen statt:

eine allgemeine für die gesamte Lehrerschaft des Bezirks,vier besondere für die zum Fortbildungskurse Verpflichteten.

Die allgemeinen Konferenzen befassen sich mit folgendenGegenständen:

1. Kürzere mündliche Vorträge über pädagogische Fragen imAnschlüsse an freie Bearbeitungen oder an die Lektüre.

2. Eingehende Besprechung des Lehrplans, neuer Methodenund Schulbücher.

3. Mitteilung neuer literarischer Erscheinungen in dem Unter-richtsgebiete der Volksschule.

4. Musterunterrichtsstunden.

5. Veranstaltung von besonderen Vorträgen bewährter Fach-männer über schulgerechte Behandlung des einen oder anderenGegenstandes.

6. Anregung des ästhetischen Sinnes, insbesondere durch Pflegeder Tonkunst.

Die besonderen Konferenzen haben sich mit eben diesenGegenständen zu beschäftigen. Aufserdem aber werden in den-selben den Konferenzmitgliedern vom Hauptlehrer Themata ausdem Gebiete des Volksschulwesens zur schriftlichen Bearbeitungvorgelegt, welche die Kreisregierung mit Beginn jeden Jahres fest-setzt. Zu der von ihm bestimmten Zeit werden die Arbeiten demHauptlehrer eingeliefert, von diesem sorgfältiger Durchsicht und

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