§ 19. 1. Auswahl des Stoffes.
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2. Die richtige Wahl der Lchrgegenstiinde und die Auswahlaus denselben setzt eine Summe von pädagogischen Erfahrungenund gereifte Urteile voraus. Darum kann dieselbe nicht jedemeinzelnen Lehrer überlassen werden, sondern die leitenden Schul-behörden bestimmen die zu lehrenden Gegenstände.
In Bayern z. B. sind durch den revidierten Lehrplan vomJahre 1811 zwei Hauptklassen von Lehrgegenständen vorgeschrieben.Die 1. Hauptklasse begreift die unbedingt notwendigen Gegen-stände und besteht aus drei Artikeln: »Gott, Sprache, Zahl undMafs«, d. i. Religion, Lesen und Schreiben, Rechnen. (Die dreiGegenstände [Trivium = Trivialschule] der früheren Volksschule.)
Die 2. Hauptklasse begreift die gemeinnützigen Gegenstände.Sie enthält auch drei Artikel: »Mensch, Natur, Kunst«, d.h.Geschichte, Geographie, Naturgeschichte, Zeichnen, wozu noch alsregelmäfsiger Übungsgegenstand der Gesang kommt. — NeuereErlasse der Scbulbehörden (Kreislehrpläne) haben auch die Pflegedes Turnens, der Handarbeiten und den Unterricht in der Natur-lehre empfohlen, bezw. befohlen.
In Preufsen sind die oben angeführten Lehrgegenstände derVolksschule durch die Allgemeinen Bestimmungen vom15. Oktober 1872 festgesetzt worden.
3. Die Einreihung des Realienunterrichtes in die Lehrgegenständeder Volksschule ist das Verdienst des grofsen Pädagogen Comenius,dessen Ideen sich erst in der Neuzeit zum Teil verwirklichten.
4. Man kann jedoch auch nach andern Gesichtspunkten ver-fahren und Sachunterrichtsgcgenstände und FormaleUnterrichtsgegenstände oder: Historische Fächer, dieden Umgang, und Naturkundliche Fächer, welche die Er-fahrung ergänzen, unterscheiden, wobei einige Fächer übrigbleiben, die sowohl nach der einen wie nach der andern Seiteneigen. Z. 15.
I. Übersicht.
Formale Unterrichts-
A. Sachunterrichts-gegenstände.
1. Religion.
2. Geschichte.
3. Naturkunde.
B.
gegenstände.
1. Sprache.
2. Rechnen und Geometrie.
3. Singen.
4. Zeichnen.
1. Anschauungsunterricht und Heimatkunde!.
2. Geographie.
3. Turnen.
4. Handfertigkeit.