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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 18. Zweck des Volksschulunterrichtes insbesondere.

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Unterricht und durch denselben soll also auch erzogen, essoll die häusliche Erziehung zugleich fortgesetzt, ergänzt oderberichtigt und ein wahrhaft sittlicher und religiöserSinn gepflegt und bethätigt werden. Somit ist die Volks-schule als Unterrichtsanstalt eine Erziehungsanstalt.

In dem Gesetzentwurf über das VoLksschulwesen im KönigreichBayern (München 1807) wurde die Aufgabe der Volksschule wiefolgt bezeichnet: »Die Volksschule ist eine öffentliche Unterrichts-anstalt, welche die Jugend neben der Pflege ihrer religiösen undsittlichen Erziehung in den zur weiteren Ausbildung für das häus-liche, soziale und Berufsleben notwendigen allgemeinen Kenntnissenund Fertigkeiten zu unterrichten hat.«

Das österreichische Reichsvolksschulgesetz vom 14. Mai 186!)stellt den Erziehungszweck der Volksschule mehr in den Vorder-grund. Es formuliert den Zweck der Volksschule wie folgt: »DieVolksschule hat im allgemeinen die Aufgabe, zur Erreichungdes obersten Erziehungszweckes nach Möglichkeit beizutragen;ihre besondere Aufgabe ist, die Geistesthätigkeit der Kinder zuentwickeln, sie mit den zur weiteren Ausbildung fürs Leben er-forderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auszustatten und dieGrundlage für Heranbildung tüchtiger Menschen und Mitgliederdes Gemeinwesens zu schaffen.«

Die Volksschule hat allen Kindern, welche durch siehindurchgehen, eine, das "Wesentlichste umfassende, abge-geschlossene allgemeine Bildung zu vermitteln, wie siejedem Menschen nötig ist. Dies mufs um so dringender des-wegen gefordert werden, weil die überwiegende Zahl der Kindereinzig und allein den Volksschulunterricht geniefst.

Für diejenigen Kinder, welche noch eine höhere Lehr-anstalt besuchen, bildet sie die Vorbereitungsschule, in welcherdie Grundlagen (Elemente, daher auch Elementarschule) derGeistesbildung geboten werden. (Menschenbildung Berufs-bildung. Pestalozzi, Rousseau).