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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
Entstehung
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I. Teil.

Allgemeine Unterrichtslehre.

Erster Abschnitt.

Vom Zweck des Unterrichts.

§ 16.Formale und materiale Bildung.

Aus dem Begriffe des erziehenden Unterrichts (§ 1)folgt der Zweck desselben. Dieser kann im allgemeinenkein anderer sein, als: durch Erregung vielseitigenInteresses oder (was dasselbe ist) durch allgemeine,harmonische Ausbildung des Geistes den Schülerzu befähigen, dafs er die Ziele und Zwecke seineszeitlichen Lebens und seine ewige Bestimmungspäter selbständig anzustreben vermag. Er hat dem-nach die Aufgabe, dem Schüler Kenntnis der ihn umgebendenWelt zu verschaffen und die ideale Welt in seiner Seele auf-zuerbauen.

Im Verfolg des Hauptzweckes machen sich zwei Rich-tungen bemerkbar.

Wenn nämlich der Unterricht die geistigen Kräfte(Anlagen) so anregt, weckt, leitet und übt, dal's sieder Schüler nach und nach selbständig bethätigen undanwenden, also sich selbst fortbilden, selbst forthelfen lernt,so dient er

a) einem formalen Zweck; d. h. der Unterricht bildetdurch allseitige Übung die geistige Kraft heraus zumKönnen, wirkt intensiv, fördert die formale Bildung.