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2 (1899) Praktische Unterrichtslehre für Seminaristen und Volksschullehrer : [mit Katholischer Katechetik]
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§ 11. Gesetze für die Bildung von Urteilen.

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§ 11.Gesetze für die Bildung von Urteilen.

Bei der Bildung und Prüfung von Urteilen hat man sichan folgende Grundsätze und Regeln zu halten:

1. Jeder Begriff ist das, was er ist = Grundsatz derIdentität oder Einerleiheit (principium identitatis). Die Über-zeugung von der Beharrlichkeit der Dinge führt notwendig zudiesem Grundsatz.

Analytische Identität: Der Fuchs ist ein Raubtier. Die Pflanzenwachsen.

Synthetische Identität: Demosthenes war redefertig. Die Kindersind unerfahren.

2. Ein und derselbe Begriff kann nicht zugleichsein Gegenteil sein = Grundsatz des zu vermeidendenWiderspruchs (principium contradictionis). Erkennt ein Urteildem Subjekt ein Prädikat z u, w T ährend das andere Urteil das-selbe Prädikat dem gleichen Subjekt abspricht, so ist eines derbeiden Urteile falsch.

Das Pferd hat einen Huf an dem Fufse. Das Pferd hat keinenHuf an dem Fufse. Widerspruch. •„

Der Kreis ist rund. Der Kreis ist viereckig. Widerstreit.

Man darf sich den Pferdefufs nicht ohne Huf, den Kreisnicht viereckig denken.

3. Einem Subjekt kommt irgend ein Prädikatzu oder nicht zu = Grundsatz des ausgeschlossenen Dritten(principium exclusi tertii), d. h. von zwei kontradiktorischenGegensätzen ist der eine wahr und der andere falsch, einDrittes kann nicht sein.

Z. B. Das Quadrat ist rechtwinkelig oder nicht rechtwinkelig.Eine stolze Bescheidenheit gibt es nicht, ebensowenig einen gerad-linigen Kreis.

4. Jedes Urteil mufs auf einem Grunde beruhen= Grundsatz des zureichenden Grundes (principium rationissufficientis). Jedes Urteil mufs gehörig begründet sein.

Z. B. Der Mifsbrauch hebt den Gebrauch nicht auf. Die Athenerwaren oft undankbar gegen ihre grofsen Männer.