22
Die logischen Grundlagen.
Die Gründe, auf denen die Urteile fufsen, müssen geprüftwerden, da sie gar manchmal nicht ausreichend sind.
Der Grund, aus welchem die Folge erkannt wird, istein Gedanke, deshalb von der Ursache, welche die Wir-kung hervorbringt, wohl zu unterscheiden.
m. Vom Schlufs.
§ 12.Wesen und Bestandteile des Schlusses. Sclilufsfkjuren.
1. Wesen des Schlusses. Nach dem Gesetz des zu-reichenden Grundes mufs jedes Urteil einen Grund haben.Derselbe ist dem urteilenden Verstände bald mehr, bald wenigerklar bewufst, kommt aber im Urteil selbst nicht 7Aim Aus-druck. Soll das Urteil nicht den Schein einer blofs subjektivenBehauptung behalten, so mufs es durch Angabe des Grundesaus seiner Isoliertheit heraustreten. Im Grunde des Urteilsliegt die Notwendigkeit, einen zweiten Gedanken, die Folge,für richtig und wahr zu erkennen. Ist z. B. ein Urteil darüberzu fällen, ob Eisengitter durch Wärme ausgedehnt werden, sofällt nach geschehener Überlegung die Entscheidung dahin aus,dafs sie ausgedehnt werden. Der bewufste Grund für dieseEntscheidung liegt im Begriff des Körpers.
Jeder Körper wird durch Wärme ausgedehnt. Eisengittersind Körper. Folglich werden Eisetigitter durch Wärme aus-gedehnt.
Durch die Begründung dieses letzteren Urteils ist eine Ver-knüpfung von drei Urteilen entstanden, welche man Schlufsnennt. Unter einem logischen Schlufs oder Syl-logismus versteht man daher die Form der Ableitungeines Urteils aus einem andern durch ein drittes,vermittelndes Urteil. Schliefsen aber heifst, auszwei gegebenen Urteilen ein drittes Urteil ableitenoder vermittelt urteilen.
2. Bestandteile des Schlusses. Zu den Bestandteilen einesSchlusses gehören drei Urteile und drei Begriffe, nämlich:
a) Das Urteil vom Allgemeinen. Es bildet den Ober-satz: Jeder Körper wird durch Wärme ausgedehnt.