Prozeß, das könnte zwei treffliche, eines Meissonier würdigeGenrebilder abgeben, um die sich ohne Frage die hono-rierten Advokaten reißen würden. Es gibt zwischen demAdvokaten von Paris und dem der Provinz noch einenanderen Unterschied'). Der Bureauadvokat von Parisplädiert selten vor Gericht, er spricht nur manchmal,wenn es sich um Anträge zu vorläufiger Entscheidunghandelt; aber im Jahre 1822 waren in den meisten De-partements — seitdem haben sich die Gerichtsadvokatenstark vermehrt — die Bureauadvokaten zugleich Gerichts-advokaten und vertraten ihre Sache selbst in den Ter-minen. Aus diesem Doppelleben ergibt sich eine doppelteArbeit, die dem Bureauadvokaten der Provinz die geistigenLaster des Gerichtsadvokaten gibt, ohne ihm die drücken-den Geschäfte des Bureauadvokaten abzunehmen. DerBureauadvokat der Provinz wird ein Schwätzer und ver-liert die Klarheit des Urteils, die für die Führung der Pro-zesse so nötig ist. Ein geistig überlegener Mensch, der sichso verdoppelt, findet oft zwei Durchschnittsmenschen insich. In Paris kann sich der Bureauadvokat, der sich nichtin Worten vor dem Gerichtshof ausgeben muß, der nichtoft das Für und das Gegen herüber und hinüber be-schwatzt, die Geradheit seiner Gedanken bewahren. Wenner die Ballistik des Rechts beherrscht, wenn er das Ar-senal der Mittel durchwühlt, die ihm die Widersprücheder Jurisprudenz zur Verfügung stellen, behält er seineÜberzeugung über die Sache, der zum Sieg zu verhelfen erbemüht ist. Kurz gesagt, das Denken benebelt viel weniger
l ) Hier muß zum Verständnis des deutschen Lesers bemerktWerden, daß es in Frankreich zweierlei Arten Advokaten gibt:der eine, der avoue, vertritt die Interessen des Klienten in seinemBureau durch Aufnahme von Aktenstücken, Protokollen, guteRatschläge usw.: der andere, der advocat, plädiert vor Gericht.Herr Petit-Claud war ein avoue, und alles, was bisher gesagt wurde,bezog sich auf die avoues in der Provinz und in Paris.
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