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2 (1890) Schluss
Entstehung
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287
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KÜRFÜRST JACOB VON TRIER 1567-1581. 287

eine Reformation des Hofgerichts,33) am 20. April 1576eine Reformation des geistlichen Gerichts zu Trier undCoblenz34) heraus, Verordnungen, die von Jacobs Sinn fürwahre Gerichtspflege und Geschäftsordnung zeugen. DieseVerordnungen waren mit dem Tridcntinum im Einklänge,theilweise sogar in dessen eigenen Worten abgefasst. Haupt-sächlich ordnete Jacob an, dass in Civilsachen die geist-lichen Richter, wenn ihnen Real- und Personalexecutions-recht gegen beide Parthei gemäss ihrer Gewalt zusteht,in dem Prozesse wie in dem Urtheile keine geistlichenStrafen verhängen, sondern mit Geld, Beschlagnahme vonGut und Pfand etc. strafen. Gegen Solche, die derReal- und Personalexecution nicht unterworfen und wodiese Strafen unanwendbar, sollten gegen geistliche Personenbis bisher, sowie gegen Widerspenstige die Excommunicationund andre kirchliche Strafe zur Anwendung kommen.33»)Dadurch schloss sich Jacob ganz dem Tridentinum unddessen Vorsicht bei Anwendung der geistlichen Censurenan. Im Jahre 1576 war Jacob auf dem RegensburgerReichstag anwesend. Am 2\. September 1575 auf St.Mathaeustag kam derselbe auf (Um- Reise nach Regensburgzum Reichstag nach Niederbrechen bei Limburg a. d. Lahn,wo er übernachtete und am andern Tag über Gamberg undFrankfurt weiter reiste. 33b) Der Kaiser Max II gab sichin Resfensburgf die grösste Mühe, die feindlichen Religions-partheien zu vereinigen. Jacob fand hieran wenig Gefallenund bemerkte trotzig: Er wollte sich lieber die Haut vomganzen Körper und dem Kopf ziehen lassen, als denProtestanten freie Religionsübung gestatten oder den katho-lischen Glauben irgendwie brandmarken lassen. 35)