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2 (1890) Schluss
Entstehung
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282 ANLAGEN. T.

Im Jahre 1571 verordnete Jacob, dass fortan Niemandam Hofe geduldet werde, er bekenne sich denn zum katho-lischen Glauben. Diese Verordnung-, welche die Katholikenzusammenhielt und die Protestanten ihrer Wirkungskreiseentzog, betraf namentlich den Adel, der im Trierischen wieanderwärts von Anfang an aus Gründen der Bereicherungder Reformation zugethan war. Bereits am 26. März 1568hatte Jacob zu ähnlichem /wecke dem Stiftsdecan zu Cardenbefohlen, während der Vacanz des mit der Probstei ver-bundenen Archidiaconats den Send zu halten und sich be-sonders mit dem Nasser Kirchspiel zu beschäftigen. DiesesKirchspiel war eine adlige Besitzung und musste dieseMassregel tief in die Pläne gewisser protestantenfreundlicherBesitzer einschneiden. Am 22. November 1572 befahlJacob, dass bei allen Städten und ()rtschaften künftig keinBürger und Bewohner angenommen werden solle, er habedenn dem ()fficia] vorher angezeigt, dass er der alten katho-lischen Religion zugethan sei und dabei bleiben wolle. Soverstand Jacob den protestantischen Spruch: cuius regioeius et religio im besten Sinne, indem er nur Katholikenduldete, aber damit keinen Zwang von Übergang aus demProtestantismus zum Kathojicismus verlangte. Diese Mass-rcgel ist daher für die Zeit massig genug zu nennen. Eben-so ordnete Jacob in der am 6. December 1577 der StadtLimburg gegebenen Ordnung an, künftig solle Niemand inden Rath und die Bürgerschaft Aufnahme linden, der nichtkatholisch sei. Das war ffeeen che zwischen Trier undMessen bestehende Pfandschaft und Gemeinschaft zu Lim-burg und die Bestrebungen Hessens, den Protestanten denVorrang zu verschaffen, gerichtet. Überall fanden diese