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2 (1890) Schluss
Entstehung
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DIE HÄUPTLINGE VOM SILBERNEN (WEISSEN) LÖWEN. 213

dessen Gattin Anna das Burggrafenamt lebenslänglich haben,so lange sie unvermählt bleibt. Heirathet dieselbe wiederum,oder stirbt, so erhält Johanns Bruder Friedrich und dessenErben das Amt zu Lehen. Stirbt auch dieser ohne Erben;so fällt das Amt ohne Widerrede an Trier heim. Von seinenoder seines Bruders Friedrich Erben soll der Alteste dasAmt haben, so dass stets nur ein Burggraf sei; dieser sollden Eid dem Stifte schwören. Hat derselbe nur eineTochter und diese bekommt das Amt, so soll ihr Gatte,wenn sie heirathet, den Eid leisten. Alle Pförtner, Wächterund Hüter zu Baldeneltz sind verpflichtet, dem Schultheissenzu Münstermaifeld zu schwören. Will Trier einen derselbennicht, so macht sich Johann verbindlich, denselben zu ent-lassen und einen andern dafür zu nehmen. Zur Sicherheitverschrieb Johann dem Stift Trier 60 Mark MünstererWährung auf seinem Eigengut in Dorf und Gericht Polch,worauf Anna bewittumt worden, doch vorbehaltlich derNutzniessung als Wittum. Trägt das Gut zu Polch diese60 Gulden Rente nicht, so soll Johann solche auf sein Gutzu Eller und das Burglehengut zu Kern wegen BurgMayen anweisen. Das Gut, welches Johann um Baldeneltzkauft oder erwirbt, soll Trierer Lehen werden. Stirbt der-selbe ohne Nachkommen, so fällt dasselbe an Trier. HandeltJohann <^c^Gn diesen Vertrag, so soll er in des PapstesBann und des Kaisers Acht kommen, treu- und ehrlos so-wie meineidig sein und will all sein Recht verloren habenan den Burgen Baldeneltz und Mayen bei Verlust derLehen, bis der Streit gesühnt ist.'3) Am gleichen Tagestellte Balduin Gegenurkunde aus. [ 4) Am 30. Üecember1337 ernannte Balduin den Johann förmlich zum Erbburg-