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ZWEITE ABTHEILUNG. VIERTES HAUPTSTÜCK.
tirten Christof der Ältere, Anton Erbmarschalk und Amt-mann zu Mayen, Emmerich Amtmann zu Cochem undDhaun, Salentin, Godfrid und Franz Herrn zu Eltz zuÜttingen, Hans Reichard und Friedrich, Vettern und Brüderals Besitzer des gemeinschaftlichen Kirchsatzes dem WilhelmQuad zu Landscron Archidiacon von St. Castor zu Cardenden Philipp Jacob Flausmann von Namedy Domscholasterzu Trier ihren Vetter und ersuchten um die kirchliche Ein-setzung desselben. Hierüber entstand ein langwierigerRechtsstreit. Nach dem Erlöschen des Mannsstamms zuEltz-Pirmont hatte Nassau-Dillenburg deren Lehen an dieQuad von Landscron und von Wildberg als TochtermännerFriedrichs des Letzten zu Eltz zu Pirmont gegeben. ImJahre 1561 belehnte Wilhelm Prinz von Oranien Graf zuNassau, Hermann Graf zu Neuenahr und Mors, Herr zuBedbur und Juliane geborne von Stolberg Gräfin zu NassauWittwe als Vormünder der Kinder des verstorbenen WilhelmGrafen zu Nassau den Heinrich von Wildberg und dessenMannsleibeserben mit drei Theilen an dem Zehnten undKirchsatz zu Rübenach und Bubenheim sowie der Mühle,wie solches die von Pirmont von Nassau zu Lehen hatten.Dieses lief den Ansprüchen der zu Eltz bei der Besetzungder Pfarrei zu Rübenach 1581 entgegen. Anton vonWildberg Domcustos und Kämmerer zu Mainz erhob alsVormund der Kinder des Heinrich von Wildberg Ein-sprache gegen die Übung des Patronatsrechts; der KurfürstJohann von Trier schlug zur Aussöhnung die abwechselndeÜbung des Kirchsatzes zwischen denen zu Eltz und Wild-berg wiewohl vergeblich vor. Wilhelm Quad von Lands-cron nahm im Jahre 1581 mit einem Notar in der Kirche