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ZWEITE ABTHEILUNG. VIERTES HAUPTSTÜCK.
gehalten werden. Den Unmündigen bleibt ihr Recht. Des-gleichen , wenn der Vater noch im Leben war und einenSohn »bestattet«, so soll derselb innerhalb Jahresfrist demBaumeister auf Erfordern den Burgfrieden beschwören undim Falle der Weigerung, wie oben gemeldet, mit ihmgehandelt werden. So lange der Vater lebt, soll der »be-stattete« Sohn kein Baugeld erlegen.
3) Wegen der Wächter erfolgte folgender Zusatz: Die-selben sollen von dem Baumeitster jeder Zeit belohnt werden.
4) Das Baugeld ward anerkannt, jeder Eingesessenesoll 200, jeder Aussasse 100 Gulden einmalige Summebeitragen. Stirbt Einer oder Mehrere der Gemeiner, wasGott verhüten wolle, ab, so soll dessen Erbe das zweiteHundert Gulden gleich den Andern entrichten.
5) Die Anordnung zweier Pförtner bleibt bestehen, derBaumeister soll denselben angeben, wann sie zur Sommers-und Winterszeit auf- und zuschliessen, jeder Hausgescss zuEltz soll die beiden Pförtner mit Holz versehen und siehierin gleich halten. Jeder Einwohner gibt dem unterstenPförtner jährlich zwei Wagen Holz zum Brand und lässtdasselbe durch die Anspänner zu Wiersheim anfahren. Bauund Kirchenmeister soll ein Amt sein und nach Ordnungder Wohnungen wechseln, mit Anton Marschalk und Amt-mann zu Mayen beginnen und mit Beginn des neuen Bau-meisterjahrs zu Montag nach Ouasimodogeniti auf Georg über-gehen. Auf diesen Tag soll jeder Gemeiner zu Eltz ohneErfordern des Baumeisters auf seinen Eid die Rechnungdes Baumeisters anhören helfen und des Hauses Nothdurftund Missbau bedenken. Er soll hierzu auf Eltz erscheinenund wenn er wegen Leibesschwachheit oder Herrendienst