Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Seite
329
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DIE LINIE ZU ELTZ ZU LANGENAU. 329

errichteten Zusatzbrief von 1556 zwischen Christof, Anton,Friedrich und Georg Inhaber und Besitzer, Salentin, Em-merich, Godfrid, Franz, Cuno und Wilhelm Aussassen undmachten, da diese Briefe mit der Zeit in Abfall und Miss-brauch gelangt und eine Erneuerung nöthig, folgendeZusätze:

1) Keiner von ihnen soll künftig ohne Wissen undWillen des Mitherrn einen Menschen, wessen Standes,Wesens oder Herkommens er auch immer sei, auf BurgEltz beherbergen. Ist derselbe von Allen und nicht vonEinen, Zwei oder Drei allein angenommen, soll er sichverpflichten, vor Ihnen Recht zu nehmen und zu geben,und was Baumeister und Gemeimer bestimmt zu halten.

2) Der Absatz im Burgfriedensbriefe des Johann, Ulrich,Cono und Bernard von 1481 wegen der Erben erhält denZusatz, im Falle die verlassenen ein oder mehr Erben männ-lichen Geschlechts unmündig sind, soll die Verkündigungden Pflegern und Momparn geschehen, die alsdann dieseArtikel und Burgfrieden im Namen ihrer Pflegekinder treu-lich und fest ohne Vorzug oder Widerrede halten sollen.Kommt der oder die Erben zu ihren mündigen Jahren,und hätte den Burgfrieden noch nicht angenommen, sosoll der mündig Gewordene von ihnen jederzeit durch denBaumeister zu Eltz den Burgfrieden anzunehmen bei Verlustseines Antheils und der Gemeinschaft zum ersten, zweitenund dritten Male aufgefordert werden. Wenn er dann denBurgfrieden angenommen und beschworen hat, soll er in dieGemeinschaft aufgenommen werden. Ist er über ein Jahrausgeblieben, so soll er weiter nicht mehr angenommenoder zugelassen, sondern nach Ausweis der alten Briefe