Druckschrift 
1 (1889)
Entstehung
Seite
323
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DIE LINIE ZU ELTZ ZU LANGENAU. 323

1) Jeder der seinen Aufenthalt im Schlosse hat, sollverpflichtet sein, von ihnen Recht zu nehmen und zu gebenund das zu halten, was Baumeister und Gemeiner erkennen.

2) Für den Fall unmündige Kinder männlichen Ge-schlechts vorhanden, sollen deren Pfleger und Momparnohne Verzug Namens ihrer Untergebenen den Burgfriedenbeschwören. Sobald die Kinder mündig geworden, sinddieselben verpflichtet, vor dem Baumeister zu Eltz denBurgfrieden zu beschwören bei Verlust ihres Antheils undder Gemeinschaft. Ist der Burgfriede beschworen, so sollderselbe in die Gemeinschaft aufgenommen werden. Istaber unterdessen ein Jahr verflossen, ehe er geschworen,so kann er nicht mehr aufgenommen werden.

3) Da die Pforten, Mauern und Befestigungen zu Eltzdamals merklich verfallen, soll jeder Inhaber und Besitzerdes Hauses Eltz künftig zur Wiederherstellung und Unter-haltung einmalige 200 Gulden Coblenzer Währung ad 24Albus oder 10 Gulden Rente davon, 5 Gulden auf Martiniund 5 Gulden auf Johanni entrichten. Diese Rente ist mit100 Gulden für je 5 Gulden ablöslich. Zögert Einer mitder Zahlung, so mag der Baumeister die Güter des Saum-seligen angreifen und sich daran für Kosten und Verlusterholen. Die Ausgesessenen, die diesen Burgfrieden an-genommen und besiegelt haben oder künftig darin auf-genommen werden, aber nicht zu Eltz begütert sind, müsseneinmalige 100 Gulden obiger Münze geben, werden aberwie die Ingesessenen zur Gemeinschaft der Capelle undgemeiner Gifte zugelassen. Hält sich Einer eine Zeitlangauf Eltz auf, so hat er das Recht zu jagen und zu fischendie Bach evuf und ab bis Pirmont oder Flodeck und über