^24 ZWEITE ABTHEtEÜNG. VIERTES HAUPTSTÜCK.
Pirmont hinaus, soweit die Gerechtigkeit der zu Eltz zufischen reicht.
4) Stirbt Einer der Eingesessenen ohne männlicheErben und wird ein Aussasse vom Stamme zu Eltz Erbe,so soll derselbe nochmals 100 Gulden zu den Baukostenals zweites Hundert erlegen.
5) Sind zwei Pförtner vorhanden, so befiehlt denselbender Baumeister, wann sie zur Sommers- und Winterszeitaufschliessen. Jeder Burgsess in Eltz soll dann den oberstenPförtner gleichmässig nach Bedarf mit Holz versehen, derunterste Pförtner dagegen mag sich aus dem gemeinschaft-lichen Wald doch ohne Schaden desselben selbst Holzverschaffen.
6) Das Amt des Baumeisters soll wechseln, mit GeorgAmtmann zu Münstermaifeld beginnen und so fort jährlichauf Ostermittwoch umgehen nach Ordnung der Häuserzu Eltz, indem es von Georg an Anton kommen wird.Im Falle der bestellte Bau- und Kirchenmeister sein Amtzu Eltz und Wiersheim nicht selbst verwalten könne, soller einen seiner Vettern im Plause Eltz auf seine Kostenals solchen halten.
7) Dem untersten Pförtner soll man ein Kuhställchenauf die Bleide bauen und eine Zwerchmauer aufrichten,damit das Haus besser beschlossen sei. Wilhelm undChristof sollen den Zwengel vor der untersten Pforte bisans Milchhaus und die Stallungen bis an die äussersteZwengelmauer doch zur Befestigung des Hauses verbauen.Die Thalpforte und die Mauer vom Milchhaus bis an dieThalpforte soll aus dem gemeinen Baugeld gemacht werden.Das Geisheimer Haus sollen Georg und Christof Gebrüder