322 ZWEITE ABTHEILUNG. VIERTES HAUPTSTÜCK.
und seine Erben thun, wie mit seinen eigenen Gütern. Dadiese Güter meistentheils Lehen waren, wurde verabredet,dass solche ewiglich stets von dem Ältesten für alle Erbenempfangen werden. Stirbt einer der beiden Stämme ohneMannslehenerben aus, so sollen dessen Güter auf des Ver-storbenen nächste Erben kommen. Alle Kosten werdenvon sämmtlichen Betheiligten gleichmässig getragen. Diebeiden Vettern Philipp und Christof besiegelten diese Thei-lungsurkunde mit Georg von der Leyen Herrn zu Olbrückund Brohl, Trierer Marschalk und Ritter, Georg Herrn zuEltz Amtmann zu Pfalzel und Dietrich von Montreal alsVettern und Brüder der Aussteller.' 6 ) Am 20. December1 54 1 erwarb Christof von Johann von Stockheim Amtmannzu Windeck dessen Viertel am Gerichte zu Rümmelsheima. d. Nahe für 130 Gulden. 1 /) Dieses war Veranlassung,in der Folge daselbst einen bedeutenden Besitz zu erwerben.Christof hatte Rübenach erhalten und wohnte öfter da-selbst, er nannte sich desshalb Herr zu Eltz und Rübenach,ein Gebrauch, der auf einen Theil seiner Nachkommenüberging.
Am 4. November 1556 kamen zu Garden Wilhelm,Anton, Christof und Georg Inhaber und Besitzer, Quirin,Hans Reichard, Salentin und Emmerich Ausgesessene zuEltz Gebrüder, Vettern und Schwäger alle Herrn zu Eltzzusammen und bestätigten auf Rath des Domdecans Jacobzu Trier ihres Bruders, Vetters und Schwagers die vonihren Vorfahren Johann, Ulrich, Cuno und Bernard 1482unter sich errichteten Erbfolge- und Burgfriedensbriefe undmachten dazu folgende Zusätze: