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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Mai 1536.

des Glaubens wegen nichts erreicht; einzig sei erklärt worden, wenn die Roggenbacher sich auf dein Gebietederer von Bern oder anderswo setzen,by den iren heyl zeschaffen und zuvergeben und ir gut verlangenlassen." Das haben die Roggenbacher nicht annehmen wollen; daher sei die Angelegenheit wieder unerledigtgeblieben; es mögen die von Bern weitere Vorschläge machen. II. Den Schiedboten wird ihre Mühe bestensverdankt und erklärt, die von Solothurn sollen den neun Männern denDurchzug" gestatten und ihnenihr Gut abfolgen lassen; dann werden die von Bern mit den Roggenbachern reden, daß sie dieses annehmen,

wo nicht, sie verweisen. St. A, Bern: Rathsbuch Nr. SS5, S. SSI.

Zwischen I und II stehen diverse Verhandlungen, von denen nicht klar ist, ob nicht Einiges dem Ab-schied angehört.

?». (16. Mai). Vor dem Rath zu Beru.Die nun man bewilligst in den ratschlag, so in. h. rätund burger zum nechsten irenthalb than, ir antwurt in schrift übergeben :c. Daruf den schidpoten sürghalten,daß sy hinabkehren und anhalten, daß den biderben lüten geholfen (werd); wo nit, by der antmort blybenund die ix man darzu halten, z'best thun, all müglichen flis ankeren". St.A.Bern: R°«M»ch Nr.sss, S.s4s.

v. I. (17. Mai). Vor dem kleinen und großen Rathe zu Solothurn erscheinen abermals die Ge-sandten der Schiedorte und eröffnen, sie seien wieder nach Büren zu den Roggenbachern und nach Berit geritten,und da die von Solothurn wegen des Glaubens nicht wollen unterhandeln lassen, so bringen sie nun fol-gende Vorschläge: 1. Alle Fehde und Absage, aller Unwille, Feindschaft, thätliche Handlung und ehrverletz-lichen Worte, die seit Anfang der Empörung erfolgt sind, sollen aufgehoben und erloscheil sein, niemandesEhre schaden und es sollen ferner keine Schmachreden geschehen. 2. Den neun Männern läßt man ihre Habeunentgeldlich verabfolgen. 3. Dieselben dürfen sich allenthalben in der Eidgenossenschaft mit Ausnahme desGebiets derer von Solothurn aufhalten und auch durch Stadt und Land der letztern wandeln, um ihre Ge-schäfte zu betreiben. 4. Den fünfletzten Abgesagten" soll ihre Geldstrafe erlassen werden. 5. Den vieren,nämlich beiden Roggenbachern, Hans Hubler und Heinrich von Arx, soll an ihre Kosten und Gefangenschafteinige Vergütung zu Theil werden. 6. Des Glaubens halb will man niemand verstrikt noch verthädiget haben.Die Räthe antworten: Punkt 1 und 2 werden angenommen; der Ehre wegen läßt man die Betreffenden bleiben,was sie sind. Zu 3. Den Neunen wird gänzlich abgeschlagen, in die Stadt Solothurn zu kommen und aufder Landschaft dürfen sie sich nur bis an die Burgerziele begeben und sollen sich ungefährlich benehmen, sichin offenen Wirthshäusern aufhalten, niemand wegen des Glaubens oder sonst schmähen; würden sie hier mitWorten oder Werken sich vergreifen, so wird man sie daselbst vor Recht nehmen. Zu 4. Da die Fünf ohneRoth sich von der Stadt begeben, sich zu Feinden gemacht und die, welche in der Stadt geblieben sind, dasIhrige bezahlen mußten, so verbleibe man gänzlich bei dem von den Boten gemeiner Eidgenossen diesfalls er-richteten Vertrag. Zu 5. Die Vier wären eher der Stadt Solothurn Vergütung schuldig; es werde ihnendaher nichts gegeben. Die Schiedboten verlangen hierauf, daß wenigstens (der Durchzug durch) die Stadtnicht ausgenommen werde, sonst sei alle Arbeit umsonst. Die Räthe bleiben diesfalls bei ihrer frühern Ant-wort. Darauf entgegnen die Boten, sie seien über diesen Abschlag erschrocken, die von Solothurn kennen nichtAlles, was geredet und verhandelt worden sei; damit man sehe, wie schwer ihnen falle, unverrichteter Dingeheimzureiten, wollen sie heute hier bleiben, zu erwarten, ob die Räthe sich nicht eines Bessern besinnen, undbitten nun, die vorgeschlagenen Artikel anzunehmen, doch mit der Änderung, daß den Betreffenden die Stadtwährend eines halben Jahres verschlossen, doch ihnen auf dem Wasser zu wandeln gestattet sein soll; während