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December 1555.
Basel genominen werden. Die Einwendungen der Gesandten von Genf, daß die Glaubensverschiedenheit mitBezug auf die von Schwyz einige Ungelegenheit biete, „und der inzylung halb sölicher obmannschaft uf vierPersonen, darzu mau vor eim ganzen rhat bruchen mögen", seien nicht so wichtig, daß die von Bern dieserwegen von ihrem Vorschlage abgehen könnten; jene vier Personen seien gemeinhin die vorzüglichsten bei denRegimenten, und es sei nicht zu gedenken, daß die beiden Städte der Religion wegen, da sie in den gemeinenHauptstücken der christlichen Religion einig seien, miteinander in ein Recht und auf einen Obmann kommen.Wenn die von Genf in diese Punkte einwilligen, so wolle man sich in Betreff der Malstatt ihren Vorschlagauf Milden auch gefallen lassen. 2. Was den Basler-Vertrag (vom 3. Februar 1544) betreffe, den die vonGenf auf immerwährend festzustellen begehren, nehme man an, die Stadt Genf beabsichtige nicht, „sich desVorteils gemelts Vertrags gegen einer statt Bern ze behelfen, sonders vil ee zu dem sp recht, glimpf und fughaben möchte ouch gegen anderen ze förderen". Da der Buchstabe dieses Vertrages selber vorschreibe, ersolle mit dem Burgrecht zu Ende gehen, und beide Theile den Vertrag angenommen haben, so berufen sichdie von Bern auf denselben und betrachten sich vom ersten Sonntag des künftigen März an, an welchem dasBurgrecht auslaufe, nicht mehr als dem Vertrage unterworfen, sondern in dieser Beziehung als frei undungebunden, das Burgrecht werde erneuert oder nicht. „Doch der articuln halb darin begriffen, so Harnacheintwäderm theil hierob etwas angelegen, möge man alldann lugen und rhätig werden, wie dem zethunspge." 3. In Betreff des ewigen Vertrages (vom 7. August 1536), in welchem sich die Stadt Genf gegenüberder Stadt Bern verpflichtet hat, keine Bünde und Bnrgrechte, ausgenommen mit der Stadt Bern, einzugehen,werden die von Genf sich erinnern, daß dieses aus erheblichen Ursachen geschehen sei, auf die man, jedochnicht in der Meinung, ihnen Vorwürfe zu machen, aufmerksam machen wolle. Es seien folgende: Anfangshabe die Stadt Genf das Geld für die zu ihrer Rettung aufgewendeten Neiskosten nicht erlegt, wie dasBurgrecht es vorschreibe, sondern erst hernach und dann noch nicht vollkommen; „inmaßen zu Wiedervergeltungsolicher fründschaft, zuzug und rettnng in letster not und zu verglychung (so es je dahin langen möcht) desübergebnen vidompnats, zulaß des bistmns, capitel St. Victor, ouch anderer stiftungen und erwyternng irsburgerzils, an sy begärt worden, sich solicher gstalt gegen einer statt Berit in die ewigkeit ze verbinden'-Dessen soll die Stadt Genf billig eingedenk sein und als ein ehrliches und löbliches Regiment solches ehrenund nicht vergessen, was damals verlaufen sei, und daher bei gethaner Zusage tapfer und unverrückt bleibenund Brief und Siegel getreulich halten, was man auch von ihr erwarte. 4. Die von Bern glauben, dasGefangenlegen, welches die Stadt Gens gegen Angehörige der Stadt Bern um Schulden und andere Ansprachen,die eine Partei gegen die andere führe, übe, sollte in dem neuen Burgrecht, wenn ein solches zu Standekomme, abgestellt werden, weil es zu guter Freundschaft und Nachbarschaft nichts beitrage; es sollten dieAngehörigen der Stadt Bern einzig um verbriefte oder sonst anerkannte und unbezahlte Schulden, die in derStadt Genf gemacht, verschrieben und aufgelaufen sind, „verHaft und verboten", aber nicht ins Gefängwbgelegt werden, da solches gegen die Unterthanen der Stadt Genf und auch sonst nirgends in der Eidgenossenschaftgebraucht werde. Die von Bern seien gesinnt, dieses gegen die Stadt Genf zu halten, wie gegen ihttMitbürger von Freiburg und Solothurn. Wenn Einer, der verboten wird, das Verbot übersieht, den niögcdann die Stadt Genf vor dem ordentlichen Richter beklagen oder warten, bis er wieder hereinkommt unddann um die Buße für das Mißachten des Verbotes und um die Schuld gefangen legen und so laull"gefangen halten, bis er beides bezahlt hat. Aber für alle andern Sachen, Händel und Ansprachen, die nichtverbriefte oder anerkannte, richtige und gichtige Schulden betreffen, soll jeder den andern vor seinem ordentlich"'