Deceinber 1555. 1379
Richter belangen. Ebenso sollen Frevelsachen an denjenigen Orten und Enden, an denen sie begangen wordensind, gebüßt und abgetragen werden. Es unterschreibt der Rathschreiber.
Die Verhandlung begann einige Tage früher. Unter den Verhandlungen vom 11. Dccembcr verzeichnetdas Rathsbuch von Bern: „Uf m. g. h. der verordneten, so mit einer statt Jenff rathspotc» von beschlicssungund Handlung wegen des zwischen beiden stetten vorhabenden burgrechts nidcrgesessen beschcchnen fürtrag,antreffend das, so durch beider stetten verordnete hierob, fürnehmlich aber des artickcl der sonderbarenmarchrcchten halb verhandlet worden, haben in. g. h. desselbigcn artickels halb geraten, der statt Jenff potenzcantwort hieruf lassen werden, nämlich." Folgt die Ausführung der Gründe gegen das Marchrccht untereinzelnen Personen wie im Abschied. Die Verhandlung waltet vor dem Rath zu Bern.
St. A. Bern- Rathsbuch No. ZSZ und SSt, zweite Abthcilung, S. i«l.