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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Detcmber 1555,

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mißverständig seienund sich in endrung hienach gemelter einer statt Bern beschwerlicher puncten des vorigenburgrechten nit schiken noch begeben wellen". Räthe und Burger antworten, sie wollen ihre Mitbürger vonGenf nicht von einigen Artikeln drängen, wie die Gesandten in ihrem Vortrage andeuten, sondern wollenihnen überlassen, die Vorschläge derer von Bern anzunehmen oder nicht. Dieselben bestehen in Folgendem:1. Der erste betreffe das Marchrecht bei Streitigkeiten einzelner Privatpersonen unter sich. Im Anfang desBurgrechts, als der Herzog von Savopcn und sein Volk zwischen beiden Städten und um die Stadt Genfsich befand und die alten Unterthanen der Stadt Bern nichts oder wenig mit den Burgern der Stadt Genfabzumachen hatten, sei dieses Marchrecht noch einigermaßen leidlich gewesen. In der Folge aber sei es fürbeide Städte unsäglich geworden und für die Unterthanen mit großen Kosten und Mühen verbunden. Daseit Eroberung des Landes die von Handel und Wandel beiderseitiger Unterthanen herrührenden Ansprachentäglich vorkommen, so gereiche das Marchrecht wegen der damit verbundenen Kosten zu großem Schadenund endlichem Verderben. Würde man es länger beibehalten, so müßte man stäte ordentliche Richter aufder March aus beiden Rüthen haben, um die dahin gelangenden streitigen Sachen zu entscheiden. Esvereinbare sich auch nicht mit den von den frommen Altvordern mit mannlichen Thaten, Gut und Bluterrungenen Freiheiten und Privilegien der Stadt Bern, wenn Rechtssprüche und Urtheile, die in den Landenihrer Obrigkeit, ja selbst am Stadtgericht, ergehen, anderswohin vor einzelne Personen in der Eidgenossen-schaft appellirt werden, so daß der Stadt Bern ihr Gerichtszwang, Herrschung und Obrigkeit geschwächtund den burgrechten mit der statt Jens werde". Gemäß allen andern ewigen Blinden und Burgrechten,mit denen die Stadt Bern den Eidgenossen verwandt sei,welliche ja ouch Zürich, das vorderst ort loblicherEidgnoschaft", müssen sich die Angehörigen der Orte um Sachen, die auf dem Gebiete der Stadt Bern liegen,ohne alles Weigern und Appelliren, daselbst wohl und weh thun lassen, wie das umgekehrt von Seite Bernsgegenüber den Eidgenossen auch so gehalten werde. Das zeige sich insbesondere auch zwischen Bern undFreiburg, die einander mit Burgrcchten so verpflichtet seien, als wären sie eine einige (einzige) Stadt undRingmauer, und doch begnügen sich die Unterthanen jeder Stadt endschließlich mit den Rechtssprüchen derandern. Die Stadt Bern könne sich daher in ein solches ausnahmweises Marchrecht nicht begeben. Dazukomme, daß das Marchrecht anfänglich nicht zwischen Nachbarn und Freunden entstanden sei, sondern unterLeuten, die nach langwierigen Kriegen und Empörungen unter einander auf keine andere Weise zu einemRecht gelangen mochten. Zwischen friedsamen und gleichmäßigen Städten und Ständen, Liebhabern desRechten, sei dieses aber nicht uöthig, da diese sonst gutes Gericht und Recht zu halten entschlossen seien-Die Stadt Genf möge auch ermessen, daß gleich wie ihr ihre Freiheit hoch angelegen sei, billig auch derStadt Bern ihre Ehre, Lob, Freiheit, Friede und Ruhe ihrer Unterthanen zu betrachten stehe. Das Burgrechtsei voit Anfang an einzig zu Rettung, Heil und Wohlfahrt der Stadt Genf eingegangen worden, ohne allenVortheil oder Bedürfniß, wohl aber mit großer Gefahr für die Stadt Berit; daher soll letztere dessen nichtan ihren Freiheiten zu entgelten haben. Aus diesen wichtigen Gründen mögen die von Genf ihr Vorhabenin Betreff des Marchrechts unter einzelnen Personen fallen lassen, ansonsten die von Bern kein BurgrechtMit ihnen abschließen könnten, wcßhalb man aber gleichwohl gute Freunde und Nachbarn bleiben würde,was man auch bei denen von Genf voraussetze. Was aber Streitsachen zwischen beiden Städten oder zwischeneiner Stadt und einzelnen Personen betreffe, so sei man einverstanden, daß, weil die angesprochene Stadtin eigener Sache nicht richten könne, das Marchrecht ergehen zu lassen und zwar in folgender Weise : AlsDbinann soll ein alter oder neuer Lattdammann von Schwpz oder ein alter oder neuer Burgermeister von