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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1555.

hier im Recht stehenden, so sollen die letztern den in Betreff der Weibel und Schreiber zu Rappersmylaufgestellten Mitteln ebenfalls wie die fünf andern Gemeinden unterworfen sein. (Diese Mittel werden nunaus dem Abschied vom 12. December 1554 wörtlich in das Urtheil aufgenommen.) II. Der Abt eröffnet,er befinde sich mit denen im Thurthal und zum Wildenhaus in Mißverständniß m Betreff der Mandatewegen des Beteus, der Feiertage, des Wildbanns, der Strafen und Bußen und der Gebote und Verbotebezüglich Leib und Gut, beklagt sich über diesfällige Widerspennigkeit und will daher die genannten Gemeindenins Recht fassen. Die Anwälte derselben erwiedern hierauf, wenn einige einzelne Personen den Mandatendes Abts ungehorsam seien, so soll das nicht die ganze Gemeinde entgelten müssen; der Abt möge dieBetreffenden ihrem Verdienen nach bestrafen; sie seien von ihren Gemeinden auch nicht beauftragt worden,über diese Artikel ins Recht zu stehen, sondern einzig wegen des Spans in Betreff der Schreiber und Weibel;wäre dieser nicht gewesen, so hätten sie sich um die andern Punkte wenig bemüht, sondern wären daheimgeblieben. Sie anerkennen den Abt für ihren natürlichen Oberherrn, dem alle Gebote und Verbote angehören,und dem sie gehorsam sein wollen, und das Landrecht, das sie mit Schwyz und Glarus haben, wollen sie getreulichhalten. Der Landammann und die Räthe zu Schwyz und die Boten von Glarus verständigen hierauf den Abtschriftlich, daß allen Gemeinden in der Grafschaft Toggenburg in den Kirchen verkündet worden sei, wennjemand vermeinte, daß der Landvogt und der zweifache Landrath nicht befugt seien, Mandate betreffend Leib,Ehre und Gut je nach Umstünden zu erlassen, so sollen diese auf diesem Rechtstag erscheinen und den Aussprucherwarten; nun habe sich, außer den oftgenannten zwei Gerichten niemand als widerspcnnig erfunden. De»Vertretern der genannten zwei Gemeinden wird angezeigt, da sie den Abt von St. Gallen für ihren natürliche»Herrn erkennen, der alle Gebote, Verbote und Mandate anzulegen Macht und Gewalt habe, so sollen sieseinen Geboten und Mandaten auch Gehorsam erweisen, gemäß der bezüglichen Kaufbriefe, Verträge »»dAbschiede; insbesondere sollen sich diese beiden Gemeinden in Betreff des Wildbanns und der Fischenze»halten wie andere Toggenburger. Damit diese und andere Artikel um so besser gehalten werden, ist da»»mit rechtlichem Urtheil erkennt worden, die jetzt aufgelaufenen Kosten sollen dermalen angestellt bleiben; wen»aber die im Thurthal und zum Wildenhaus einen oder mehrere der ihnen eingeschärften Artikel nicht hielte»,so mag der Abt diese (Kosten) sammtden vorigen zwei ufgeloufnen costen" von den genannten beide»Geineinden beziehen gemäß Brief uud Siegel; und wenn er überhin das Recht anrufen würde, so könnteman ihm dieses nicht verweigern. Es siegelt Schwyz für beide Orte, Schwyz und Glarus.

Die beiden Theile (1 und 11) dieses Abschiedes bilden getrennte Ausfertigungen, jede mit besondererEinleitung und Schlußform, wie sie denn auch in unserm Copialband weit auseinanderliegen; I trügt dasDatum vom 1t), II dasjenige vom 11. December.

422.

Mern. 1555, 15. December.

Staatsarchiv Bern: Jnslruciionsbuch 5'. k. tt vvr«o.

Verhandlung zwischen Bern und Genf.

Gesandte der Stadt Genf verlangen vor Rüthen und Burgern der Stadt Bern das Burgrechtletzterer in früherer Weise und Form zu erneuern, mit Erläuterung einiger Punkte, die in demselbe«