December 1555.
1375
Raths, erscheine: Abt Diethelm, Georg Niangold, Decan, und Joachim Waldmann, Statthalter zu Wyl,als bevollmächtigte Vertreter des Gotteshauses und Convcnts St. Gallen au einem; sodann Hans Millinger,Ammann, Martin Edelmann, alt-Ammann, Hans Mülistein, alt-Ammann, Heinrich Kunz, alt-Ammann undFridli Schärer, alt-Aimnann, als Bevollmächtigte der Gemeinde Thurthal, und Ulrich Fohrer, Ammann,Hans Wittenwyler, alt-Ammann, als Bevollmächtigte der Gemeinde zum Wildenhaus, am andern Theil,beiderseits nach gewöhnlichem Brauch und altem Herkommen verfürsprechet, in folgenden Streitangelegenheiten.I. Abt und Convent zu St. Gallen lassen durch Christoph Schorns, Pannerherr und Statthalter zu Schwyz,ihren Fürsprecher, eröffnen: Der Abt habe einen Anstand in Betreff der Weibel und Schreiber mit denGemeinden der Grafschaft Toggenburg des obern Amts, nämlich Wattwyl, St. Johann, zum Wasser (Neßlau),Peterzell, Hemberg, Thurthal und zum Wildenhaus, gehabt. Nathsboten von Schwyz und Glarus habendann zu Napperswyl gütliche Mittel gestellt, welche von fünf Gemeinden angenommen, von Thurthal undZum Wildenhaus aber verworfen worden seien, weßhalb der Abt mit den letztern das Recht bestehen müsse.Diese ineinen, sie seien mehr gefreit, als die fünf übrigen Geineinden, während der Abt nicht weniger auchihr natürlicher Oberherr sei. Da in gemeiner Eidgenossenschast der Brauch sei, daß der Oberherr Weibelund Schreiber nach seinem Gefallen setze, so meine der Abt, er solle dieses zu thun ebenfalls berechtigt sein,und daß alle Amtsleute ihm Huldigung, Gelöbniß und den Eid leisten sollen, und daß die benannten beidenGemeinden nicht eigenmächtig Aemter zu besetzen und zu entsetzen haben, welche Beamten ihm dann nichtHuldigung thun, wodurch seiner Gerechtigkeit lind Herrlichkeit Abbruch geschehe. Er hoffe, die beiden Gemeindenwerden mit Recht angehalten werden, die Wahl der Weibel und Schreiber als ein Recht des Abts anzuerkennen.Für die beiden beklagten Gemeinden antwortet Ritter Jnderhalden, alt-Landammann zu Schwyz, als ihr Fürsprech,besetzeil die betreffenden Aemter nicht aus eigener Gemalt, sondern seien dessen befreit und sei das vonihren Altvordern auf sie gekommen. Seitdem („wir") sie an den Abt von St. Gallen gekommen seien, haben!le demselben vier Männer vorgeschlagen, aus denen er den Weibel genommen habe; hiergegen habe keinAbt Einsprache erhoben, außer der jetzige, dein sie dasjenige, was sie ihm schuldig seien, leisten wollen; siewollen auch nur taugliche Männer vorschlagen, wie das unter seinen Vorfahren auch geschehen sei. SieDauben wirklich, sie besitzen mehr Freiheiten als andere Gerichte, und legen diesfalls Briefe und Siegel vor,die verlesen und gehört werden. In Betreff der Schreiber sei jeweilen einer, den sie für gut und tauglicherachtet haben, von der Gemeinde gesetzt worden. Sie glauben, der Abt sollte sich hierüber um so wenigerbeschweren, als sie und nicht der Abt den Schreiber belohnen muffen. Von den Parteien sind folgende Briefeeingelegt morden : einer von denen von Naron aufgerichtet, vom 21. December (St. Thomastag) 1439; einervon Landammann und Rath zu Schwyz mit einer Nathsbotschast von Glarus erlassen, vom 23. October(Mittwoch vor Simon und Judä) 1510 (Abschiedeband III, Abtheilung 2, S. 513); einer von Hans Edlibach,nlt-Landvogt im Thurgau und Hans Haab, Landvogt im Nheinthal, beide von Zürich etc., auf 18. Juli(Donstag nach St. Margrethentag) 1538 (Abschiede IV, Abtheilung 1, o. S. 993); einer von Schultheiß,Anunann und ganzer Gemeinde zu Lichtensteig der Hofjünger im Thurthal etc., gegeben zu Wattwyl den2- Juli (Sonntag vor St. Ulrich) 1409 (Abschiedeband II S. 398). Der Landrath von Schwyz und dieBoten von Glarus erkennen nun: Weil kein Brief ausdrücklich von dem Weibel- und Schreibcramt handelt,ew einziger von dein Ammannamt Nieldung thut, was aber nicht hieher bezogen werden kann, und entgegender Behauptung derer von Thurthal und vom Wildenhaus, sie seien weiter gefreit, als andere Aemter, dieangerufene Befreiung eine gemeine ist, welche die fünf übrigen Geineinden ebensogut betrifft, als die beiden