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Decembcr 1555.
der Rechtfertigung einer oder mehrere von Obmann und Zusätzern sterben, oder wegen Krankheit oderandern Ursachen abwesend sein, so sollen anstatt der Betreffenden andere in der oben angegebenen Weiseerwählt werden. 10. Nach der Meinung der Unterhändler soll dieses Verständnis; fünf und zwanzig Jahredauern. Würde der Bischof vom ersten bis in das zwanzigste Jahr sterben, so soll nichtsdestoweniger derVertrag die fünf und zwanzig Jahre ausdauern, so daß er auch gegenüber dem Nachfolger des Bischofs,oder in Mangel eines solchen, gegenüber dem Doincapitel gehalten werden soll. Würde der Bischof vomzwanzigsten bis zum fünf und zwanzigsten Jahre mit Tod abgehen, so soll dieses Verständnis; noch drei Jahreüber die fünf und zwanzig heraus in Kraft bleiben, damit der Stift kein unvorhergesehener Zufall odereine Untreue begegne. Wird das Nerständniß nicht mit Willen beider Theile verlängert, so ist nach Ablaufder benannten Zeit kein Theil mehr gebunden. Würden während der Dauer dieses Vertrages die16,000 Gulden ganz oder theilweise abbezahlt, wozu man zu jeder Zeit berechtigt ist, so soll der Vertragnichtsdestoweniger die obbenannten fünf und zwanzig oder acht und zwanzig Jahre dauern. Wenn aberdie fünf und zwanzig oder acht und zwanzig Jahre verflossen sind, und aber die 16,000 Gulden noch nichtganz abbezahlt sein sollten, so soll immerhin der vierte Artikel bestehen, so lange von genanntem Hauptgutetwas verzinst wird. Wenn des Bischofs Hofschaffner oder die Schaffner des Capitels zu Basel mit derStadt reisen müssen, so bewilligen die von Basel, damit des Bischofs Hof und das Doincapitel nichtunversehen bleiben, daß jene Schaffner andere ehrliche Leute an ihre Stelle setzen, womit sie dann selbst desReifens überhoben sein sollen. Ebenso soll es in Betreff dieser Schaffner und anderer zu Basel seßhaftenPersonen gehalten werden, wein; zu Zeiten die Wache an sie kommt. 11. Wenn dieser Verstand in allenseinen Punkten von beiden Theile» angenommen und aufgerichtet worden ist, so soll alsdann der Vertragzwischen Bischof Philipp und denen von Basel von; Jahre (1547) aufgehoben seii; und keinen Theil mehrbinden. 12. Die Unterhändler halten für fruchtbar und beide Parteien sind damit einverstanden, daß manauf drei Königen (6. Januar 1556) von beiden Seiten wieder zu Pruntrut an der Herberg erscheine undTags darauf mit Vollmacht verhandle, ob man diese Artikel annehmen oder abschlagen wolle oder Anderes,was zur Einigkeit dienen möchte, vornehme. 13. Dieses Verständnis; soll beiden Theilen an ihren altenHandvesten, oder andern alten Ansprachen, Forderungen und spänigen Artikeln unnachtheilig sein. Würdeman diese Artikel nicht im Ganzen annehmen, so soll diese gütliche Handlung und was sich darunter verlaufe»hat, keinen; Theile zu einer Präjudiz gereiche;;. Ueber diese Verhandlung sind drei Abschiede gefertigt, wovoneiner dem Bischof, einer den; Bernhard Meier, Theodor Brand und Jacob Rüde, als Gesandten von Basel,die die Sache an ihre Obern bringe;; wollen, übergeben, und der dritte von den Unterhändlern zurückbehaltenworden ist. Es unterschreiben: Melchior, Erwählter der Stift Basel, Johann Veit Schepb, Decan, Georgvon Ambringen, Domherr, und die drei Basler Gesandten.
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Schwyz. 1555, 10. und II.Decembev.
Staatsarchiv Lucern: Actenband No. 31, S. 458 und 740. Stiftöarchiv St. Gallen: Vereinzelte Abschiede, Acten- und Bücherarchiv.
Vor den; Landammann und gesessenen Landrath zu Schwpz und den von Glarus hiezu verordnetenBoten, nämlich Panlus Schuler, aWLandvogt zu Sargans, und Hans Wichscr, alt-Seckeli»eister, beide des