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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1555.

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Delsbergerthal und Freienberg ist der Bischof dieselben keineswegs zu verlassen gesinnt, und wollen dieGesandten von Basel dieselben auch nicht wieder übergeben. Man hat deßhalb ungeachtet vielfacherVerhandlung für diesen Artikel kein fügliches Mittel gefunden, sondern denselben bis zur nächsten Zusammen-kunft den Unterhändlern wieder zu bedenken gegeben; es sollen beinebens beide Theile bis auf diese Zeitnach Mitteln trachten, wie diese Sache zu einem friedlichen Ende gebracht werden könne, was die Unterhändler(wir") auch thun wollen. 7. Durch die Mittler ist auch abgeredet worden, es sollen die von Basel denAmtleuten und Dienern des Bischofs, wenn diese wegen Geschäften ihres Herrn zu Basel sind, weder Leibnoch Gut verHeften lassen. Wenn sie aber sonst da sind, und sich gegen jemand verschrieben, versprochenoder mit Zusagen vertieft haben, da soll jedem gegen ihnen das Recht, sie und das Ihrige zu verbieten,vorbehalten sein. Ebenso sollen die von Basel den Dompropst und dessen Amtleute, als Schaffner, Quotidianer,Präsenzer, Bauherren und andere Zugehörige, wenn diese wegen des Bischofs oder Domcapitels oder wegeneiner Prälatur, Pfründen und Aemtern in Basel zu schaffen haben, mit Bezug auf ihr Hab und Gutunverhindert und unverboten lassen. Sie sollen auch dein Bischof und Domcapitel und ihrenVerwandten"gestatten, das Ihrige frei und unversperrt in Basel ein- und auszuführen und daselbst zu verkaufen und zuvertheileu, so lange dieses Verständniß dauert; doch den alten gewohnten Zöllen derer von Basel unnachtheilig.

Wenn der Bischof die Hülfe derer von Basel begehrt, so sollen sie dieselbe, nach Gestalt der Sache, aufKosten der Stadt Basel leisten, jedoch nur in den Landen der Stift Basel. Ebenso soll der Bischof derStadt mit seinen Unterthanen gebührliche Hülfe gewähren, nach Bedürfniß und nach altem Gebrauche derStift und auf des Bischofs und der Stift Kosten, doch nur in ihren Landen. Wenn aber der Bischof seineklnterthanen nicht bemeistern könnte, so soll er hierinunbefehrt" sein. Hiebet behaltet der Bischof denPapst und der Stift hohe und niedere Mannen und Lehenleute, und er und die von Basel den Kaiser undKönig und das römische Reich, gemeine Eidgenossenschaft und jedes Ort insbesondere vor. 9. Wenn zwischendem Bischof, oder wenn er während der Dauer dieses Verständnisses sterben würde, seinem nächsten Nachfolger,oder im Fall Stift und Bisthum durch das Domcapitel verwaltet würden, zwischen diesen und denen vonBasel Mißverständnisse entstünden, so soll der Bischof oder die betreffende Verwalterschaft aus dem Capitel,den Rüthen oder Lehensleuten zwei Männer, und ebenso die von Basel aus ihren Rüthen zwei als Satzleuteerwählen, die dann von beiden Theilen ihrer Eidespflicht, damit sie im Rechtsprechen frei seien, enthobenwerden sollen. Zu diesen Satzleuten soll der Bischof und der Rath zu Basel, jeder Theil für sich selbst, ausden Städten Straßburg, Colmar und Schlettstadt drei taugliche Männer, jeder Theil aus jeder Stadt einen,nehmen und aus diese» Sechsen sollen sie sich über einen Obmann vergleichen. Können sie diesfalls nichteinhellig werden, so sollen die vier Satzleute Gewalt haben, aus den sechs Vorgeschlagenen den ObmannZu bezeichnen. Würden diese auch zerfallen, so sollen beide Theile den Obmann durch das Loos bestimmen.Was dann die vier Zusätzer und der Obmann sprechen, dabei soll es ohne Weiteres verbleiben. Obmannund Zusätzer sollen ein beförderliches austrägliches Recht, nämlich mindestens in Jahresfrist nach eingeführterKlage, crtheilen, es wäre denn, daß wegen ehehaftcn Ursachen durch eine Erkanntniß der Satzleutc die Zeitverlängert werdeil müßte. Würde während des Rechten der Bischof mit Tod abgehen, so soll nichtsdesto-weniger auf das Anrufeu des Domcapitels von den Satzleutcn und dem Obmann mit der Sache fürgefahrenwerden. Wird von denselben den Parteien zum Recht verkündet, so soll als Malstatt die Stadt Neuenburgu»l Rheiu, als eiu gleiches Ort, bestimmt werden. Wäre diese dem Obmann und den Satzleuten nichtgelegen, so sollen diese eine andere Malstat ernennen, die dann beide Theile besuchen sollen. Sollten während