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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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December 1555.

dann in ihrem Inhalt wie sie jetzt ist, nur werdeil anstatt der Worte: Philipp und Solothurn Melchiorund Basel hingesetzt und bemerkt, daß für einen Gulden nur 23 Plappert zu zinsen seieil; diese Copie solldann denen von Basel behändigt werden und dieser Artikelin ufrichtung des künftigen Vertrags damitabgefertigt syn". 3. Da die in dem frühem zwischen Bischof Philipp (und Basel) im Jahre 47 errichtetenVerständniß enthaltenen Worte: Damit der Stift Basel Land und Leute unverschrenzt bei einander erhaltenwerden mögen, einiges Mißverständniß erregen wollen, so ist durch die Unterhändler bedacht wordeil, essollten diese Worte in dem künftigen Verstand weggelasseil werdeil. 4. Der Bischof von Basel lind seineNachfolger sollen die Herrschaften und Flecken, welche der Stadt Basel für die genannten 16,000 Guldenverpfäildet sind, nämlich Birseckeramthie disent Rins", Zwingen, Laufeil, Delsberg, St. Nrsitz und Freienbelgund ihre Zugehörden während der Dauer dieses Verstands und so lange die 800 Gulden mit ihrem Hauptgutvon 16,000 Gulden nicht gänzlich abbezahlt sind, nicht verkaufeil, versetzen, darüber etwas ausnehmen odersie sonst verändern, außer mit Vorwissen derer von Basel; ein Verkauf soll diesen zuerst angeboten werden,doch so, daß die von Baseliren fürstlichen gnaden und deren nachkommen zu allen zeiten us dem syverendern und versetzen wellend, gan (oder: gen?) lassend sovil sy anderswo uf nachfrag und erkundigungzu gutein nutz, frommen und fürstand irer fürstlichen gnaden und deren stift darus getruwen zubringen,darzu iren fürstlichen gnaden uf sölich ir entbieteil je zu zeiten unverlcngte antwurt ungeferlich in sechsWochen oder uf das lengst in zweien monatcn geben". In den übrigen, für die benannte Summe nichtverpfändeten Herrschaften soll der Bischof freie Administration habeil, nach seinein und der Stift Bedürfnißund Gefalleil solche zu verkaufen, zu versetzen und zu verändern, ohne derer von Basel oder sonst jemandesWiderrede. Dabei bitten aber die Gesandten, es wolle der Bischof und seine Nachfolger, wenn sie etwas zuverkaufen, zu versetzen oder zu verändern gesinnt wären, um mehrerer Freundschaft und guter Nachbarschaftwegen, das Betreffende zuerst denen von Basel anbieten und es ihnen um gebührliches Geld vor Andernlasseil; sie zweifeln nicht, der Bischof sei hiezu ganz geneigt. 5. In Betreff der Religon soll je ein Theilden andern bis zu einem allgemeinen christlichen General- oder National-Concil bei seinem Glauben lassen-6.Ist bedacht und gemittlet", künftig solleil die von Basel ohne des Bischofs Wissen und Willen keine derStift gehörenden Flecken, Dörfer oder einzelne Personen zu Burgern oder in Schutz und Schirm annehmen;dagegen soll auch der Bischof den Seinigen nicht bewilligeil, bei andern Orten Burgrecht, Schutz und Schirl»anzunehmen, es wäre denn, daß er Flecken, Dörfer, Städte oder Meierthum versetzen, verändern oderverkaufen würde, was ihm lallt dem frühem Artikel gestattet ist; doch wiederholen die Gesandten die dortangebrachte Bitte auch hier wieder. Ueberhin soll das dem freien Zug, den die Unterthanen des Bischofsin die Stadt Baselouch sonsten" haben, unnachtheilig sein. Sollten die Unterthanen des Bischofs ohnedessen (unfern") Willen zu Basel oder an andern Orten Schirm und Bnrgrecht an die Hand nehme»wollen, so sollen die von Basel in allen Treuen sie abwendig und gehorsam »lachen Helsen. Die von Baselsollen auch dem Bischof auf dessen Anforderung mit Rath undgebürlichem anhalten" behülslich sein, daßohne Gewalt, mit ziemlichen Mitteln, auch neben der Gütigkeit, mit besten Fugen die Unterthanen der Stift,wenn sie dem Bischof in ziemlichen Dingen nicht gehorsam wären, oder die gewohnten Gerichtszwäng »'chtbesuchten, oder den Erkanntnifsen derselben nicht nachkommen wollteil, zu Recht und Billigkeit verhaltenwerden. Insbesondere sollen sie behülslich sein, daß diese Unterthanen das geistliche Gericht des Bischofs(unser") wie vor Altem an den Orteil, da es gelegen ist, so lange bis fügliche Wege gesunden werden,dasselbe wieder zu Basel zu halten, besuchen. Anbelangend die bereits angenommenen Unterthanen >in