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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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November 1555.

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hiilfür als bishar die grasen getan, uszerichten, in bedenken, daß dis ein alt, mit gutem rechtmäßigen titelharbracht lechen, ufrechte und redliche ansprach sye". Nachdem dann die verordneten Rathsboten undBysitzer" beider Städte dieses Anbringen und die beiden Lehenbriese, auf welche dasselbe gegründet wird,den einen vom Jahre 1515, den andern voin Jahre 1541, gehört und auch verstanden haben, wie esgekommen ist, daß zwischen Graf Johann von Greyerz, dessen Sohn Michel, dein letzten Grafen, und denOffenburgern mit Bezug auf dieses Lehel, eine Verbindung entstanden ist, geben sie folgende Antwort: Sieseien sehr geneigt, in allen möglichen Dingen, wozu der Vorständer Recht haben möchte, ihm zu entsprechen; manbetrachte aber die vorliegende Forderung nicht als so richtig, wie die Ansprecher vermeinen. Der alleLehenbrief sei ganz kurz, der spätere etwas weitläufiger, aber doch nicht nachnatürlicher" Lehensart, dagewöhnlich einige Stücke und Güter, die der Lehenmann voi, seinem Herrn besitze, genannt werden, wasaber hier nicht der Fall sei. Beide Briefe weisen auch auf den Grafen und seine Erben und Nachkommen;diese Namen aber tragen und repräsentircn die beiden Städte nicht; die rechten Erben und Nachkommen desGrasen seien dessen gemeine Gelten; diese haben mit Nrtheil und Recht des Grafen Gut undCorpus" derGrafschaft vergantet und an sich gezogen und dann die Grafschaft beiden Städten thcuer genug verkauft, sodaß nicht nöthig sei, diesen nebst der Bezahlung noch weitere Beschwerden aufzuladen, von denen im Kaufenichts gemeldet sei. Daneben sei der Geldstag des Grafen so landkundig gewesen, daß Hemmann oderdie Seinen denselben billig hätten besuchen und wie Andere ihre Forderung durch Darlegung ihrer Gewahrsamenhätten geltend mache» sollen, wodann die Gelten oder der Graf ihnen mit Red und Antwort begegnet seinwürden; hätte sich dann die Ansprache als richtig erzeigt, so hätten dann auch die beiden Städte gewußt,hiernach zu markten und um so weniger anzubieten. Hätten ferner die Städte den Kauf nicht gethan undwären des Grafeil Schlösser, Güter, Grafschaft und Zubehörden nach Marchzahl unter die GeltenZerstreut worden, so wäre das Lehen ohnehin unnütz, eitel und zerstört geblieben, da es sich übel gereimthätte, das Lehen so vielen Personen, wie die Gelten gewesen seien, zu erstatten. Da des Grafen Staat,Haushalt und Wesen untergegangen sei, so glauben die beiden Städte, mit dem Abtreten des Lehengutsund der Person, von welcher das Lehen empfangen werden mußte, sei diese Ansprache ebenfalls versunken;nachdem der Zweck hinweggefallen sei, für welchen der Lehcndienst geleistet werden mußte, da nun gemeineGelten die rechten Erben der Grafschaft geworden seien, so hoffen die Städte, die Offenburger werden sichquittirung irer Pflicht vernügen" und die Städte in Betreff der Ochsen unbehelligt lassen. Wenn sie aberfür diese Forderung mehrere Gewahrsamcn besitzen, wie sie verlauten lassen, so wolle man dieselben gernesehen und mit weiterin Bescheid begegnen, weil man wider Recht und Billigkeit ihnen nichts entreißen wolle.Die Vertreter des Hemmann Ossenburger erwiedern nach gehabtem Verdank, sie hätten diese Antwort nichterwartet, zumal das erwähnte Schreiben der Stadt Freibnrg und die Vereinbarung beider Städte, die Lehens-ansprache sammcnhaft zu vertreten, auf etwas Anderes schließen lassen und man nach dem gemeldeten Schreibenglauben sollte, es habe nichts Anderes gefehlt, als daß das Lehen bis jetzt noch nicht neuerdings empfangenworden sei, wozu man aber stets bereit sei. Ihre Ansprache können sie gegen niemand anders, als gegendie Inhaber der Grafschaft geltend machen. Der gemeine Geltentag, der da angeführt werde, berühre undhindere die Sache nicht; diese betreffe nicht eine Schuld, die auf einen Ganttag gehöre, sondern sei einallen Gelten vorhergehendes Versprechen, ein verbrieftes, althergebrachtes Lehenrecht, wofür mehrere Gewahr-samen, je eine auf die andere lautend, (vorhanden seien); von diesen können sie nicht zurücktreten. Würdekeine andere Antwort ertheilt werden, so wäre Hemmann, ihr Vater und Schwäher, veranlaßt, sich mit den

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