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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1555.

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weil das Holz nicht dem Herrn, sondern der Herrschaft gehöre und auch diese Alles ihrige in Schutz undSchirm gelegt habe. Nichtsdestoweniger wird den Boten aufgetragen, die Commissarien daselbst zu vernehmenund zu untersuchen, wie weit sich die erwähnte Erkanntniß mit Bezug auf die Bußen und Frevel erstrecke;bjeselbcn sollen dann Gewalt haben, nach der Billigkeit in der Sache zu handeln, «ziz. Claude Nicolitebeklagt sich, die Commissarien muthen ihm betreffend Erkennung der Usages mehr zu, als einem alten Briefe,den er vorweist, gemäß sei. Die Commissarien bemerken, sie drängen ihn nicht weiter, als sein Vater demCommissar Lucas erkennt habe. Auch diesfalls wird den Boten aufgetragen, die Erkanntnisse, Briefe undCommissarien zu verhören und nach Erforderniß in der Sache zu handeln, i r. Dem Francis Riboudwird um Gotteswillen 1 Floriu geschenkt. «8. Der Ammann zu Millingen eröffnet, zwei Marchsteine, welchediesen Ort gegen die Umsäßen ausmarchen, an der Stelle, welche die Freiburger Straße genannt werde,seien über der Erde abgebrochen; er habe nun zwei andere rüsten lassen und wolle deren Aufrichtung denbeiden Städten anheimgesetzt haben. Es werden nun der Vogt, der Landsvenuer zu Schwarzenburg undder Ammann beaustragt, diese Steine in die Löcher, in welchen die alten gestanden sind, zu setzeil undaufzurichten. Tt. Der Eiuzieher der Zinse zu Grandson hat einige Zinseil nicht einbringen können, wie ersagt, wegen eines im Zinsrodel enthalteneu Fehlers; er bittet, die betreffenden^ Zinse ihm abzuziehen. Eswird beschlossen, die Boteil solleil sich nächstens zu Grandson genall in der Sache erkundigeil und je nachdemder Fehler an den Nnterthanen oder am Zillsrodel steht, des Fernern ein gebührliches Einsehen thuu.Dieselben sollen auch den Zinseinzieher wegen der Dienste, die er bisher beiden Städten und ihren Amtleutenerwiesen hat, mit einer Verehrung bedenken. u,i. Der gewesene Prior zu Grandson hat dem Franz Gillietzu Händen einiger Gemeinden einiges Gestände und Holz geliehen; es wird nun um diesfällige BestätigungUachgesucht. Es ivird den oftbesprochenen Boten übertragen, die Sache zu besichtigen und zu handeln, wieFrommen und Nutzen beider Städte es erfordern, w. Der genannte Prior begehrt einen Schein undBestätigungsbrief der Verkommniß, die zwischen beiden Städten und ihm in Betreff der Entziehung desPriorats zu Grandson und des diesfälligen Einkommens geschlossen worden ist. Es wird ihm entsprochen.Anderseits soll der Prior den Städten auch eine genügende Quittung zustellen, wie er sich des Priorats undaller demselben gehörenden Güter, Nutzungen und Einkünfte für sich und seine Erben und Nachkommengänzlich entzogen und das Genannte beiden Städten übergeben habe, so daß weder er, noch jemand vonseiner wegen hierauf einige Ansprache machen könne. Johann de la Combaz eröffnet, er besitze zwei

Mühlen, die mit schwerem Zins beladen seien. Alls denselben seien die Einwohner des Barfüßerklosters undPriorats pflichtig gewesen, für ihren Hausbrauch mahlen zu lasseil, damit er den betreffenden Zins destoeher entrichteil könne. Da nun durch den Abgang des Klosters und Priorats ihm auch der Gewinn verkürztworden sei, so verlange er einen Nachlaß an dem Zins. Es wird erkennt, die Boten solleil sich diesfallsgenau erkundigen; wenn es mit jener Pflicht, gemäß seinem Vorgeben, die Nichtigkeit habe, sollen sie erfahren,was der diesfällige Allsfall ungefähr ertrage, und dann Vollmacht haben, ihm hiernach eine Nachlassung zugewähren, xx Guillaume de Marclej lind Michiel Cuano lassen vorbringen, sie haben ihre Jugend imPriorat „verschlissen", und bitten daher beide Städte untcrthänig uin eine Steuer und Verehrung. Manerinnert sich hiebet, daß auch noch vier Barfüßermönche sich um Gleiches bewerben. Es wird beschlossen,bie zunächst „ankommenden" Boten sollen bevollmächtigt werden, mit allen Genannten nach Gestalt der Sacheund der Personen abzukommen und sie „ach ihrem Ermessen zu bedenken. 5?. Dieselben haben auchGewalt, dem Herrn Hentzmann in Betreff seines Leibdings einen weitem Zuschub zu gewähren. «2. Dem