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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1555.

2. Ihnen auch einen Zuschub für einen Schulmeister zur Unterweisung ihrer Jugend zu leisten. Auch dasnehmen die Boten von Freiburg in den Abschied, damit ihre Obern den nächsten Boten Auftrag geben, sichdiesfalls niit denen von Bern zu verhalten. K-x. Jehan und Philibert du Mur begehren, ihnen die Stiftungen,die ihre Altvordern zu Grandfon und anderswo (wie ihre Supplication enthaltet) gemacht haben, zu ihre»Händen zu stellen und sie der diesfälligen jährlichen Zinse zu entheben. Die Gesandten von Freiburg eröffnen,ihren Obern sei dieses dermalen nicht genehm, sondern sie wollen den ihnen gebührenden Theil zu ihrenHänden nehmen bis zu der Zeit, da die beiden Städte sich diesfalls des Nähern vereinbaren werden. Dasbezügliche Begehren wird daher stillgestellt. I»1». Der Cure von Bugelles bringt vor, ihm seien letzthin zuGrandson durch Boten beider Städle anstatt des Einkommens der benannten Cur jährlich 00 Florin, Z"jeder Fronfasten 15 Florin, auf Gefallen der Obern versprochen worden. Hieran habe er noch nichts erhalten!er bitte, daß der genannte Beschluß von beiden Städten bestätigt und er demselben gemäß bezahlt werde,oder daß man ihm wieder die Nutzung der Cur verabfolgen lasse, aus welcher er dann dem Prädicante»dessen 100 Florin ausrichten und mit dem Ueberschuß sich begnügen wolle. Die Gesandten von Freiburgnehmen dieses in den Abschied; die von Bern bestätigen den angeführten Beschluß der Boten zu Grandson,in der Meinung, ihre Mitbürger werden sich hierin von ihnen nicht sondern, Ii. George Biolet begehrt,ihm ein Plätzchen hinter seinem Haus, wo sonst ein Gestrüpp und „Steinen" sein soll, um einen kleine»Zins zu leihen. Die hineingehenden Boten werden ermächtigt, den Platz zu besichtigen, und, wenn es Andernunschädlich ist, denselben ihm zu leihen. Ii.lt,. Guillaume Fousellet zu Moutagny, dem früher die Wirthschasistillgestellt morden ist, wird dieselbe auf seine Bitte wieder erlaubt, doch soll er sich aller Ehrbarkeit befleiße»-II. Etienne Valet beklagt sich, wie er letztes Jahr durch die Wassergröße an der Fischenz im Aruon geschädigtworden sei. Auf sein Verwenden habe der Vogt den Schaden durch Ehreuleute untersuchen lassen und diesehätten ihn auf 12 Florin geschätzt; er bittet, ihm diesen Betrag von der schuldigen Summe abzuziehen. Es wirbbeschlossen, die hinkommenden Boten sollen seine Admodiaz besichtigen; wem? in derselben für den angegebene»Fall irgend ein Vorbehalt sich findet, so soll er nach demselben gehalten werden; wenn nicht, so soll erbezahlen, wie er geliehen hat. Pierre Guydon zeigt einen Lehenbrief, den er vom Prior vo»

Grandson betreffend Leihung eines Ackers erhalten hat. Auf sein Anhalten wird dieser Brief von beide»Städten bestätigt und dafür ein schriftlicher Schein ausgestellt. r»>K. Die von Vonvillars beklagen sich, ^jetzigen Commissarieu fordern von ihnen die Erkennung der Usages. obwohl sie von derselben auf der Jahr-rechnung zu Freiburg im Jahre 1548 von beiden Städten befreit worden seien, wofür sie einen beglaubigte»Auszug von einem Artikel des betreffenden Abschiedes vorlegen. Es wird nun mit den Commissarieu geredet,daß sie die von Bonvillars diesfalls ruhig lassen; und da die Usages in den Erkanntnissen des CommissiLucas sich findet, so soll sie daselbst durchgethan werden; Alles nach Inhalt des angezeigten Abschiedes-««. Durch Absterben des Commissar Lucas ist die Mestralie zu Provence beiden Städten zugefallen. Jedervon den beiden Söhnen des Lucas bewirbt sich darum, daß ihm die Mestralie geliehen werde. Sie wirdzu Händen beider Städte gezogen und den Boten derselben Gewalt gegeben, sie mit einem tauglichen Ma»»rzu versehen. K»Z». Im Namen der Erben des Herrn von Bonvillars wird angebracht, der Amtmann z"Grandson habe einige Bußen, die wegen Holzhauen in den Wäldern verschuldet worden seien, zu Ha»be"beider Städte bezogen. Nun gebe aber das Quernet des genannten Herrn selig zu, daß der dritte The'aller in der Herrschaft Bonvillars fallenden Bußen ihm gehöre. Nach Verhörung der benannten Erka»»t»'bwird die Meinung geäußert, die durch den Holzhau verschuldeten Bußen werden von derselben nicht begriff"'/