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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August >555,

und sei dann zuletzt, nachdem sie sich nicht haben einlassen wollen, mit ihnen zurück nach Bern geritten, dortzu bitte», den Handel gütlich beilegen zu lassen und zu erfahre», ob sie sich eines Bessern besonnen habe».Solcher Art seien sie von einander geschieden, in der Meinung, Morgens wieder an der Sense einzutreffen-Der Rath beauftragt die Bote», sich Morgens mit dem Stadtschrciber wieder dahin zu verfügen, undermächtigt sie zu handeln, wie es ihnen fruchtbar und ehrlich scheine, was ihnen Wohl anvertraut werden dürfe-

K. A. Freiburg: Rathsbuch No- 7S-

1555, 11. October. Vor dem Rath zu Freibnrg berichte» die Boten und der Stadtschrciber, welchean der Sense gewesen sind: Als die Boten beider Städte mit dem Obmann wieder an der Sense eingetroffenseien, habe der Obmann die Boten aufgefordert, die Aufträge ihrer Obern zu eröffnen. Da haben die Botenvon Bern erklärt, der Befehl ihrer Herren gehe dahin, den Ausspruch des Obmanns zu erwarten, welche»Befehl sie nicht überschreiten dürfen. Die Gesandten von Freiburg haben eröffnet, ihren Obern Wäre wegenFriedens und Ruhe lieber, wenn die Sache ohne Rechtsspruch vollendet würde z da die von Bern aber hierinnicht einwilligen, so wollen auch die von Freiburg den Ausspruch erwarten und sich denselben wohl undweh thun lassen, und glauben, denselben nicht scheuen zu müssen. Auf dieses habe der Obmann gefragt,„ob es nit ein fründliche Handlung were". Als die Boten von Bern sich weigerten, auf diese Frage zuantwortcn, haben die Boten von Freiburg entgegnet, es werde sich durch den Anlaß zeigen, daß es einefreundliche Handlung sei, denn wenn es eine rechtliche wäre, so würde man sie in Gemäßheit des Burgrcchtsverüben. Hierauf habe der Obmann weiters gefragt, ob die Landleute ob der Bocken zufolge deS BurgrechtS,das die von Bern mit ihnen haben, wider jedermann, vorbehalten den Grafen und den Herzog von Savoyen,ziehen müssen. Auf dieses sei das Burgrecht verlesen worden, wodann der Obmann sein Urtheil folgenderArt gegeben habe: Da sich aus dem benannten Burgrecht ergebe, daß die Landleute ob der Bocken der StadtBern „höchlich" mit Burgrecht und von Altem her verwandt und pflichtig seien, so wäre es nicht billig,daß sie bezahlen und „des" entgelten müßten. Da auch die von Bern denen von Freibnrg die Beste n»dandere Gebäude unter der Bocken um 4500 Kronen „sonst" und ohne daß sie in die gemeine Schätzungkämen zugelassen haben, „und sich des sonst vereint, inmassen, daß an den gebüwen nützit mag erholt werden",so sollen die benannten Gebäude oder zugelegten Summen in der Auflage des Hinderlings nicht verrechnet,sondern ausgelassen werden. Es sollen daher beide Städte die Schätzungen der Herrschaften, Zinsen, Zehnte»und übrigen Güter vor sich legen und nach derselben „legung" soll der spänige Handel abgctheilt werden,hierin nichts vorbehalten, außer die benannten Gebäude oder die 4500 Kronen. Diesen Spruch haben d>eBoten beider Städte im Namen ihrer Obern angenommen und für die Vollendung der Angelegenheit eine»Tag nach Bern angesetzt, am 20. October Nachts an der Herberg zu sein. a.«- Fr-wm-g: RauMu-h No-

407.

Dern. 1555, 10. bis 23. AiMst.

«Staatsarchiv Bcr»: Jnstructiouöbuch I-' r. -l vor»«. .ttantoilSai-chiv H>-c>l>urg: Mmtm-r Abschiede -V s. Zi!Z.

Jahrrechnung der Städte Bern und Freidling für die Herrschaften Grandson und Grasburg.Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix; Jost Freitag, beide Veuuer und des Raths.

Der Mestral von Coucise bringt im Namen dieser Gemeinde und auch für Mutru vor, es habe»diese letztes Jahr bittlich begehrt, ihnen ein au das Ihrige stoßendes Stück Waldung zu leihen. Hierüber st»ihnen geantwortet worden, man wolle den Seckelmeistern beider Städte, die nächstens wegen änderet