August 1555, 13(19
Stadt nach Marchzahl der Schätzung, ohne etwas Anderes auszuschließen, zur Bezahlung abgetheilt werden.
Diesen freundlichen Ausspruch habeu die Gesandten beider Städte, vermöge ihres Anlasses, dankbar angenommen.
Es siegelt der Obmann. (Das Siegel ist vorhanden.)
Zu I. Quellen sind: St. A. Bern: Freiburgbuch Kk k. 85. Das K. A. Frciburg: Bailliagc GruyieresNo. 497 enthält anläßlich dieser Verhandlung ein sehr wenig leserliches, flüchtiges Concept (wie es scheint),das übcrhin stark durch Feuchtigkeit gelitten hat.
Die in dieser weitläufigen Verhandlung wiederholt erscheinenden Unklarheiten verhinderten ein weitergehendes Zusammendrängen des Ganzen, wenn nicht Gefahr gegangen werden wollte, der Sache in unrichtigerWeise Gewalt anzuthuu. So erscheinen unter Anderm auch die Formulationen des Parteistandpunktesbezüglich Stellung der Rechtsfrage, sowohl in den Parteivorständen, als in den Urlheilen, so, daß gedehnteWiederholungen unerläßlich waren, wenn anders nicht dem Leser das eigene Urtheil verunmöglicht werdensollte. Uebrigens füllt die Verhandlung im Original 49 Seiten Folio.
Zu II. Quelle hiefür ist K. A. Freiburg: Bailliage Gruyeres No. 481.
Die Verhandlung vor dem Obmann begann vor dem 9. Oktober und führte zu Zwischenverhandlungen.Wir führen diesfalls folgende uns zu Gebot stehende Materialien an.
1555, 8. October. Vor dem Rathe zu Bern berichten Schultheiß von Wattcnwyl und Jost vonDießbach, was sie gestern an der Sense wegen des Hinderlings an der Grasschaft Grcyerz mit dem Obmannverhandelt habe». Sie haben gemäß ihrer Instruction erklärt, den Spruch des Obmanns zu erwarten.Auf das habeu die Boten von Frciburg und der Obmann bei ihnen angehalten, auf Hintersichbringen denHandel gütlich vermitteln zu lassen, worauf sie aber bei ihrer Instruction verblieben seien. Es erscheint nunder Obmann selbst und bittet den Rath, die Sache in der Freundlichkeit hinlegen zu lassen. Der Rathverdankt voraus dem Obmann und seinen Obern ihr freundliches Erbieten und Willfahren. Die Sacheselbst anbelangend hätte man gemäß dem mit denen von Freiburg getroffenen Ucbereinkommen erwartet, manwerde den Spruch des Obmanns gewärtigen und dieser werde denselben ertheilen und das eine oder andereUrtheil bestätigen. Um seiner Bitte wegen und ihm zu Gefallen wolle man aber, jedoch mit wissenhafterThädigung, ihn freundlich in der Sache handeln lassen und wenn es um 29(1 Kronen zu thun sei, diesesseiner wegen nicht achten und ihm, der die Billigkeit betrachten werde, die Sache anvertrauen. Von Wattcnwylund von Dießbach werden in gleicher Angelegenheit wieder auf Morgen an die Sensen abgeordnet. Es folgtdann eine Instruction, daß man einen freundlichen Vorschlag des Obmanns annehme, auch wenn es8V0 Kronen fehle. Dann heißt es wieder: „ist angestellt, untz nach dem morgenbrot, ein entlichs hierüberze beschließen, sidmalen sich m. g. h. zwoycnt." Dann folgt wieder der Beschluß : Nach Schwyz zu schreiben,man möge den Obmann angehen, seine Läuterung und seinen Entscheid zu geben.
St. A. Bern: Rathsbuch No. ZZZ und 334, zweite Abthl. S. 40.
1555, 8. October. Vor dem Rathe zu Freiburg berichten die dortigen Boten, welche in Betreff desAnstandcs mit denen von Bern wegen Grcyerz an der Sense waren, der Obmann, Ammann Reding, habevorerst beide Parteien gebeten, den Span selbst beizulegen, ohne daß er oder Andere darin handeln müssen;könne das nicht sein, so mögen sie ihn in der Güte darin vermitteln lassen. Auf dieses haben die Botenvon Bern geantwortet, sie seien beauftragt, den Ausspruch des Obmanns zu erwarten und können dahernicht in anderer Weise vorgehen lassen. Die Boten von Freiburg aber haben erklärt, ihre Obern, obwohlsie den Ausspruch nicht zu scheuen hätten, wollen dennoch, dein Obmann zu Gefallen und wegen Liebe undFreundschaft in der Freundlichkeit verHandel» lassen, doch mit wissenhafter Thädigung und auf Gefallen ihrerOber». Auf diese Erklärung habe der Obmann die Boten von Bern wiederholt gebeten, ebenfalls einzuwilligen