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August 1555.
werde» müsse». Auf dieses aber habe» die Bote» vou Bern sich nicht einlasseu wolle», wiewohl sie jetzt a»der Seuse» sage», sie habe» damals bei Anfang der Verhandlung diesfalls Auftrag gehabt, habe» denselbenaber wegen einiger Ursache» nicht eröffnet. Man finde, der Fehler sei damals au ihnen gelegen; hätten sieihren Befehl eröffnet, so wären die Güter vielleicht versteigert worden. Zum Ueberflnß haben jetzt die Botenvon Freibnrg sich erboten, der Stadt Bern den halben Theil der Hauptsumme, welche die Guter „ertrageil"mögen, werden zu lassen, in der Meinung, „daß dieselbe summ beiden stetteil glichlich habe zugehört undbeid stett habind der gestalt die güter, hüser und bnw sammenhaft gekauft". Es iväre daher nicht billig,daß der Mehrtheil des Hinderlings auf Eine Stadt gelegt werde, „sonders wie ouch die summ der gitterngetheilt würden sollt, in ausechuug, daß dieselb summ der gütern, hüseru und büwen beiden stetteu glichlichzustat". Aus diesen Gründen ergeht der freundliche Spruch der Schiedleute von Freibnrg: Es soll derbetreffende Hiuderling zwischen beiden Städten gleich getheilt werden. 19. Nachdem dieser zwiespältige Spruchden Anwälten beider Parteien, unter Verdankung ihres Vertrauens und mit der Bitte, es nicht übel zunehmen, daß man sich nicht habe vereinbaren können, mitgetheilt worden, sprechen diese ebenfalls ihren Dankgegen die Schiedleute aus und vereinigen sich auf Georg Rediug, Landammaun zu Schwitz, als Obmann.Demselben soll von beiden Städten zugeschrieben und diese Verhandlung schriftlich mitgetheilt werden.
II. (9. October.) Verhandlung vor dem Obmann.
Jörg Reding, Landammaun zu Schwitz, als vou beiden Theileu erbetener und von dem Nathe zuSchwyz vermochter Obmann, urkundet: Nachdem die Städte Bern und Freiburg von den Gelten des Grafenvon Grcyerz dessen Grafschaft gekauft hatten, wollten sie dieselbe der Art theileu, daß der Stadt Bern derTheil ob und der Stadt Freiburg der Theil unter der Bocken zufallen sollte. Zu dieser Theiluug mochte»sie nicht gelangen ohne eine gebührliche Schätzung Alles dessen vorzunehmen, ivas jeder Stadt an Landund Leuten, Zinsen, Zehnten, Gütern und andern Nutzungen zu Theil wurde, um hiernach die auf jede Stadttreffende Bezahlung zu bestimmen. Diese Schätzung ergab dann, daß der Werth der Grasschaft um 27,090und einige Kronen geringer war als die Kaussumme. Hiebet behaupteten die Rathsboten vou Bern vor de»vier aus beiden Rüthen zu gleichem Zusatz verordneten Unterhändlern und freundlichen Schiedherreu, dieser„Hiuderling" solle auf alle Schätzung der Grafschaft verlegt und von jeder Stadt nach Marchzahl getragenwerden. Hingegen beglaubten die von Freiburg, diese fehlende Summe solle nicht nach der allgemeine»Schätzung, sondern »ach der Anzahl der Mannschaft und nach der Größe des Landes, das jeder Stadtzugekommen sei („gezigen"), bemessen werden. Nachdem die Zugesetzten sich hierüber nicht vergleichen kann»'»und die Sache an den Obmann», in der Freundlichkeit zu entscheiden, gekommen war, habe er in gute»Treuen und nach bestem Verstand, nach Prüfung von Allem, was zum Handel gehört, in Betracht gezogen,daß laut dem Burgrecht vou Saanen die Landleute ob der Bocken der Stadt Bern vou Altem her hochverpflichtet gewesen seien, weßhalb er nicht für billig befunden habe, „daß solichs einer statt Bern nütziterschiessen, sonders der last des spenigen hinderlings fürnemlich daruf kommen sollte"; daß beinebeus aberdie Beste Greyerz und andere Gebäude unter der Bocken, die der Stadt Freiburg um 4500 Kronen belasse»worden sind, nicht wie andere Dinge in die gemeine Schätzung kommen, aus welches die Gesandten rw»Bern vornämlich gedrungen haben, sondern daß sich die beiden Städte um die genannte Summe sa»^vereinbart haben, „also daß mit behilf der gemeinen schatzung an den gebüwen nützit Wylers mag erholt(oder erhebt?) werden"; und demnach gesprochen: Die wegen der benannten Gebäude bestimmte Summe fallebei der Vertheilung des Hinderlings nicht in Rechnung kommen; im Nebrigen aber soll derselbe auf jede