August 1555. 1307
»ach aller Schätzung der Stadt Freiburg etwas wehr als zwei Theile und der Stadt Bern etwas wenigerals der dritte Theil zu bezahlen gebührt, so treffe es „in sölicher oder glycher schatzung" die Stadt Bern235 Kronen weniger als den dritten Theil zu entrichten. Da aber die Städte veranlaßt haben, es sollenallfällige Späne freundlich ausgetragen werden und in dieser Weise die Sache den Schiedboten anheiingesetztwurde, und man gewöhnlich in Sprüchen den Parteien nicht Alles, ivie sie es begehren, znspreche, auch umFreundschaft und Liebe zwischen beiden Thcilen zu fördern, so gehe ihr freundlicher Spruch dahin: Es solle»an dem Hinderling die Stadt Bern den vollen dritten Theil, die Stadt Freiburg aber nicht mehr als zweiDrittheile bezahlen. 18. Der freundliche Spruch der Schiedboten von Freiburg geht dahin: Die von Bernwollen der Stadt Freiburg den Hinderling auflegen „nach marchzal des, so die schatzung der Mannschaft,Zinsen, zechenden, schlössen!, hüsern, gebüwcn und aller andern grächtigkeiten uf gemelter statt Fryburg theilunter der Bocke» gelegen gäben und ertragen hat". Die von Freiburg aber verhoffen, daß der Hinderling"so nach aller schatzung ze thun und ze theilen ist, nach marchzal jeder statt inhabenden lands sollt gelheiltwerden, in ansächung des, daß die schlösset, büw und güter, so des grasen gsyu, ufs höchst und nach ircmwärt und als ob sy um bar gelt und in steigerung andern lüten verkauft wärindt worden oder»erkauft hättind söllen und mögen würden, der statt Fryburg nit schatzung, sonders verkommnuß wysMüschen beiden stellen geschechen und angnommen zu Händen gestellt syen worden". Die Schiedlentevon Freiburg ziehen nun in Betracht: Es haben allerdings beide Städte gemeinsam den Kauf gethan,und es anerkennen die Boten von Freibnrg, es sei damals geredet worden, daß die Stadt, welchevieles habe, vieles bezahlen solle. Dem sei aber die Stadt Freibnrg nachgekommmen, indem sie die Summe,die sich laut Schatzung auf ihren Theil ergeben habe und 35,000 und mehr Kronen betrage, zu bezahlensich nie iveigerte. Die Worte: wer viel habe, soll viel bezahlen, können nicht dahin angewendet werden, daß»ach dieser Weise (wie Bern wolle?) der Hinderling zu theilen sei, sondern habe eher den Verstand „uf dasvon dem die Stadt Bern, wie es die Schätzung erzeigen werde, den halben Theil mehr als dieStadt Freibnrg besitze, „dieivyl und die hiiser, büw und giiter, wie obgeredt, als um bargeld derselben sindbeliben". Deßwegen und weil beide Städte anerkennen, es sei bei dem Anlaß an einen Hinderling nichtgedacht worden, sei anzunehmen, daß die genannten Worte „sich anderswohin söllen strecken, dann uf diesunun der schatzung der grafschaft, nämlich daß der theil, so vil an Mannschaft, zinsen, zechenden, gütcrn (sie)u»d reuten haben wurde, vil nach der schatzung bezalcn sollt, des die statt Fryburg sich erboten ze thun".Zudem sei zu betrachten, daß die eigenen Güter des Grafen der Stadt Freiburg nicht schätzungsweise,sondern gemäß gütlicher Verkommniß belassen morden seien. Als nämlich die Landleute in ihrer Schatzung"»ter einander um 21,000 Florin im Widerspruch waren, haben die Städte diese Summe getheilt und denhalben Theil auf die genannten Güter geschlagen. Ebenso haben sich die Städte in Betreff der Häuser undGebäude ohne Schatzung vereinbart und die Stadt Bern dieselben der Stadt Freiburg gütlich um 4500Kronen belassen, Alles ohne Meldung eines Hinderlings. Uebcrhin haben damals die Boten von Bern dieLandleute unter der Bocken, welche die Schätzung gethan haben, nicht flir unparteiisch halten wollen, in derMeinung, sie möchten die Giiter auf ihren Vortheil schätzen und dann über kurz oder lang dieselben gemäß^eser Schatzung von der Stadt Freiburg kaufen. Hieraus sei zu entnehmen, daß man in Betreff dieserGüter bei der Vereinbarung beider Städte gänzlich verbleiben wollte, und nichts darauf gethan werden solle,sodann Huben die Boten von Freiburg bei der Verhandlung zu Greyerz sich erboten, diese Güter versteigernM lassen; wäre das erfolgt, so wäre es hierbei geblieben und hätte der Hinderling anderswoher genommen