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August 1555.
zwischen beiden Städten wegen der Grasschaft Greyerz solche durch vier Schiedleute freundlich beigelegt undbei Zwiespältigkeit ihres Ausspruches ein Obmann erwählt werden solle. Sie hoffen daher, der Hinderlingwerde nicht auf „die schatzung" der Güter gelegt. 13. Die Boten von Bern, ohne in anderer BeziehungAngebrachtes wiederholen zu wollen, entgegnen: a) Ihre anfängliche Instruction, die Güter zu versteigern,haben sie wegen einiger Ursachen nicht eröffnet, namentlich weil solches die Boten von Freiburg „nit gernnoch zugelassen". Deßhalb haben ihre Herren auch darin verwilligt und nachträglich ihren Boten nicht mehrwegen einer Steigerung, sondern nur wegen einer Schätzung dieser Güter mit der Stadt Freiburg zuverhandeln befohlen, k) Es hätten die Boten von Freiburg angeführt, „wie die güter iren Herren thürgnug, wie sy letztlich gescheht gmäsen, übergeben worden syend, und hieinit der statt Bern am last derbezalung um so vil abgenommen". Darauf sei zu entgegnen: auf Gefallen ihrer Herren sei durch dieCommissarien und andere Leute gemäß dem Anlaß geschätzt und verhandelt worden; dann sei die Schätzungder zwölf Landleute zuerst und die der Commissarien hernach von beiden Städten bestätigt und angenommen,„ja auch die rent und zins hoch gnug und höcher, dann man darum gäben wurde, nach bruch und rächtder lechen; deßhalb auch nit billich ist, allen verlurst am kons daruf allein ze Machen, sovil such die güter,so einer statt Fryburg zugestanden, am kouf abtragen, vil iner trage die jurisdiction ob der Bocken einerstatt Fryburg ab, und solle, wer den nutz halte (sie), den schaden ouch billich lyden, dann Saanen undRötschmond halb hätten ire Herren rechtmäßiger ursach, sich der schatzung zu beschwären, dann die stattFryburg, dann die von Saanen nützit anders schuldig, dann was sy mit der fnnst (sie) und mit dem m»»dverwürken; die unter der Bocken, so ouch nit mer gescheht worden, tragen aber wol ein größer Pflicht unddienstbarkeit, so sy derselben jurisdiction halb von Saanen und Noetschmont ein bcschluß beschechen, sonstmöchten sy in glycher Meinung die jurisdiction des klosters I,a xart viou und des priorats von Broch(Vroc) ouch anvordern, so vil mer dann das priorat von Noetschmont wert sind", o) Wenn die Bote»von Freiburg andeuten, die Schriften, welche die Boten von Bern „heimbracht" haben, möchten nichtangenommen worden sein, so sei zu bemerken, die Stadt Freiburg habe der Stadt Bern wieder darübergeschrieben, sie habe die Schatzung in dieser Weise angenommen. Sie glauben daher noch, der Hinderlingsolle laut Anlaß und Schatzung getheilt werden. 14. Die Boten von Freibnrg bestätigen summarisch ihreAnbringen, „und um sovil wyter, daß sy im namen irer Herren und obern hie stand und den halben teildes houptguts der gittern schatzung nach iren getrüwen lieben Mitbürgern und brüdern von Bern wöllinderschießen und zukommen lassen". 15. Die Boten von Bern erwiedern, keinen Auftrag zu haben, diesesanzunehmen, und lassen es bei ihrer Antwort verbleiben. 16. Hiemit ist von allen Seiten die Beschlußredgethan und wird der Handel den vier Schiedleuten in Gemäßheit des Anlasses freundlich zu entscheiden n»dhinzulegen heinigesetzt. 17. Auf dieses geben zuerst die Schiedleute der Stadt Bern ihre Meinung dahinab: Nachdem alle Dinge, als Güter, Aecker, Matten, Berg, Zins, Rem, Gült, Zehnten, Herrschaftszinsen,Jurisdiction, Land und Leute, nichts ausgenommen, fleißig geschätzt worden seien, so erreiche die Schätzungdie Kaufsumme um 27,000 und einige 100 Kronen nicht. Die von Freiburg glauben nun, dieser Hinderlingsolle nach Größe und Marchzahl der Landschaft, die jede Stadt erhallen habe, „und der schatzung nach g^tstwerden"; die von Bern aber behaupten, weil vor allem Kauf die beiden Städte abgeredet haben, wer vielkaufe, soll viel bezahlen, so soll der Hinderling auf die Güter und Einkommen und Nutzungen, nach derSchatzung derselben, ebenso auf die Bäue, wie auf das Uebrige, das in die Schatzung gekommen ist, gcschlugr"werden. Da nun Alles geschützt worden sei, so daß nichts zu finden wäre, „das (nit?) gesätzt syc", u»d