August 1555. 1305
l'üwen, reuten, gülten, gütern, zugehörden und inkonnneu, damit alles geuemt, gcistlichs und wältlichs,
(vorgehe?) und danu die theilung gescheche, und jede statt nach marchzal des, so ira zugeteilt wirt, bezalung
thüye und über sich nämmen, und nämlich min g. Herren irs teils ob und die von Frpburg nid der Bocken.
Der schatzung halb min g. Herren ane urtheil (vrtheil, könnte allch vorthcil gemeint sein) mit inen handle«,
was in glpcher dienstbarkeit, in glyche schatzung kommen lassen, glpchs um glychs; was aber höcher sonst und
sich nit verglichen, schetzen, was die billikeit ertragen, jedermann das, so billig bescheche. Us welichem allein
Z» erlernen ist, daß ire Herren die schatzung in allwäg gineint und sich uf die in allen thunden (oio),
verglychungen und zahliingen gelassen, ouch solichs den boten von Fryburg haben lassen zu antwurt werden.
Darumb vermeinen st) gänzlich, wie vor, daß der hinderling nit allein uf die Mannschaft noch der landschast
kleine oder große zins, zechenden ect. sonders ouch uf die schlösser, guter und büw glegt werden." 12. Die
Boten von Freiburg duppliciren, nach gehabtem Verdank: a) In Betreff ihrer Protestation und wie beide
Städte sich wegen der March und dessen, was über die ungleiche Schatzung gesprochen worden sei, lassen sie
bei dem Angebrachten verbleiben. In der Waat, wo nur edle und niedere Lehen seien, geschehen keine
solche Schätzungen, weder um die Mannschaft, noch tun Anderes. Mit denen von Bern haben sie die
Grafschaft Greyerz mit aller fürstlichen Herrlichkeit erkauft „und disen Handel also usgemacht". b) Eine
Instruction der Boten von Bern, die Güter auf Steigerung zu erkaufen, sei ihnen ganz unbekannt geblieben.
Als sie den Vogt von Corbers nach Freiburg gesandt haben und er mit dem Bericht zurückgekommen sei,
ihre Obern seien mit einer Steigerung einverstanden, haben sie dieses den Boteil von Bern angezeigt; diese
haben geantwortet, sie haben nur Auftrag, die Güter zu schützen; dadurch seien sie gedrungen worden, die
Schätzung vorgehen zu lassen, o) Mit der Meinung der Boteil von Bern, wenn die Güter verkauft morden
wären, hätte der Hinderling auf andere „ding" vertheilt werden müssen, seien sie einverstanden, und wollen
das auch jetzt so gehalten wissen, denn die Güter seien ihnen frei übergeben worden, wie wenn sie auf der
Gant verkauft morden wären. „Die statt Bern hätte sonst iren Herreil in dem nützit gewilliget und mächt
°uch nit by sölicher bewilligung blyben." Wenn wider Verhoffen Etwas von dem Hinderling ans die Güter
^schlagen werden sollte, so komme der halbe Theil der Schatzung der Stadt Bern zu Nutzen, indem er ihr
von der Kaufsliniine soviel abnehme; sie glauben daher, in dem hier vorausgesetzten Falle solle die Stadt
Bern vom Hinderling nach Marchzahl „dessclbigen" bezahlen, ck) Betreffend die ungleiche Schätzung der
Holzer sei zu bedenken, daß ungleiche Dinge ungleich geschätzt werden. Die zwei Jucharten ob der Bocken
s"en ein ..Ynfang", der mehr Nutzen ertrage, als die Hölzer unter der Bocken. «) Die „Instruction" wegen
Saanen und Rötschmund sei nicht geschehen, daß man die gegen die von Lessot (Lessoc) geschehene Verglcichung
anfechte« „oder mündlich schetzen" wolle. Das sei ein ausgemachter Handel, sie wollen nun zeigen, daß,
während unter der Bocken die Mannschaft, Zins und Zehnten mit aller Jurisdiction geschätzt wordeil sei,
°l> der Bocken zu Saanen lind Nötschmund dieses nur bezüglich der Mannschaft geschehen sei. Würde der
Hinderling auf die Güter gelegt, so sollte er auch billig von der Jurisdiction der genannten beiden Orte
Abtragen werden, k) Neue Feuerstätteil können auch in dem Theil ob der Bocken, del jetzt nicht geschätzt
s°i, errichtet werden, x) Die Boten von Bern wollen durch eingelegte Instructionen beweisen, daß der Anlaß
"" Sinne derselben ergangen sei. Auf diese Einlagen haben sich die von Frciburg nicht versehen, sonst hätten
si° die ihren Boten gegebene» Befehle und Jnstrnctionen allch hergebracht. Indessen wisse man wohl, daß
"w" die Boten beauftrage, vorzutragen ivas ihren Herren gefalle; hicvon werde vielleicht Eines „sürgenommen",
öderes abgeschlagen. Die von Freiburg verstehen den Anlaß nicht ,veiter, als daß im Falle von Anständen
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