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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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1297
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ff

August 1555. 1297

gutes uud schnelles Recht gewährt werde», um so mehr als Schuld oder Unschuld der Angeklagten die vonBern auch berühre. Denn wenn es sich durch das Recht erzeige, daß jene sich solcher Practiken undBerständnisse mit fremden Fürsten und Herren schuldig gemacht haben, so würde dieses die Stadt Bern, jadie ganze Eidgenossenschaft wie die Stadt Genf angehen. Um aber hierüber ins Klare zu kommen, seinöthig, die Sache rechtlich zu untersuchen, daß man eine feste Grundlage für ihr Verbrechen oder ihreUnschuld erhalte und weiter Nöthiges vornehmen könne; es sollen keine Unschuldigen angehört verurthciltund ebenso keine Schuldigen verschont werden. Die von Bern hoffen, ihre Mitbürger von Genf werdenmit dieser ehrenhaften und dem Burgrecht gemäßen Antwort zufrieden sein. St. A. Acnn Jnstructwnsbuch v, r. i.

Der Abschied ist französisch und betitelt sich: „Rosponoö par mos llonnoros soignours Vävoz'm- ot

oonsoil 60 Uorno sur los propositos dos soiAnours ambassmleurs clo Llonovo a oulx sur 1o 19 jour

drangst taioto, oonoornant los artiolos suvvavtsZ von daher die mehr dem Bericht als dein Verhandlungs-protokoll eigene indirecte Sprachweisc.

2. Der Instruction der Berncr Gesandten geht in französischer und deutscher Ausfertigung, aberebenfalls ohne Datum der Entwurf für Erneuerung des Burgrechts in IL Artikeln vorher. Dieser Entwurfzeigt gegenüber dem Burgrccht vom 7. August 1539 (Abschiede Band IV. 1. 0. S. 1299) folgendeAbweichungen. 1. (Art. 3.) Die Vorschrift betreffend Hülfelcistung wegen Bcdrängungcn in Sachen derReligion redet schließlich nur von den Kosten ohne einer Entscheidung und Erläuterung zu erwähnen.2. (Art. 9.) Ncchtsverfahrcn. Als Malstatt wird Peterlingcn bezeichnet. Als Obmann soll ein neueroder alter Landammann von Schwyz oder ein neuer oder alter Bürgermeister von Basel gewählt werden.In Streitsachen einzelner Unterthanc» geht die Appellation an die Appellationsbehörde des Beklagten undnicht an die March. Vorschriften über Kundschafteinvernahme und die Bestimmung der Appellationssummefehlen. 3. (Art. 11.) Um Schulden soll niemand ins Gefängniß kommen, sondern das Recht gebrauchtwerde». 4. (Art. 12.) Anfang des Vurgrechts am 1. März 1556, Dauer 25 Jahre. 5. (Art. 13.)Dieses Alles soll der „ewigen" Verkommniß zwischen Bern und Genf vom 7. August 1536 keinen Abbruchoder Nachtheil bereiten, sondern es solle dieselbe nichtsdestoweniger neben diesem Burgrecht in allen Punkten„kräftig, ewig und unwiderruflich" sein und bleiben und hiemit der Basler Abschied nach Angang diesesBurgrcchts aufgehoben, todt und absein.

Die hier genannte „ewige" Verkommniß besteht nicht in dem eigentlichen Burgrecht zwischen Bern undGenf, sondern ohne Zweifel in der »eben demselben zwischen beiden Städten unterm 7. August 1536beschlossenen Vereinbarung. Abschiedeband IV. 1. 0. S. 732, III (I).

Gemäß einer Missive von Bern an Genf vom 29. October 1555, St. A. Bern: MalschMissivenbuch II k. 67 (französisch) gab Genf seine Antwort auf den Vortrag der Gesandten von Bernschriftlich. Das betreffende Schriftstück aber findet sich auf dem St. A. Bern: Genfbüchcr nicht vor.

40«.

An der Sense. 1555, l 6. August bis 9. October.

Betreffend die vucllcu siehe die Noten.

Verhandlung der Städte Bern und Freiburg vor den Schiedrichtern und vor dem Obmann.Gesandte (Schiedleute): Bern. Anton Tillier, Seckelmeister; Ambros Jmhof, beide des Raths,^keiburg. Hans Studer, Schultheiß; Hans List, Venner, beide des Raths. — (Parteianwälte). Bern.

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