1290 August IS 55.
Mittheilung („rogusste") derer von Bern demjenigen gleichen könnten, der mit dein Herzog von Albn Practikgetrieben haben soll. Da zur Zeit gegen Amy Perrin keine Verhandlungen obwalten und man mit niemandeinen Proceß anheben wolle, so sei der Gefangene vor die hiezn Verordneten und die Gesandten geführt undihm die Flüchtlinge von Genf, einer nach dem andern vorgestellt worden, zuerst Pierre Savoye, dann derMünzmeister Berthellicr, dann Ann) Perrin, dann Michiel Sept, endlich Balthasar Sept. Nachdem derGefangene dieselben betrachtet hatte, habe er erklärt, es gleiche keiner demjenigen, der zu Mailand gewesensei und an den er sich genau erinnere; der eine habe einen größern Bart, ein besseres Aussehen und keineso gebeugten Schultern gehabt, und so habe er keinen als denjenigen erkennen wollen, der mit dem Herzogvon Alba gesprochen und practicirt habe. Die Gesandten von Genf haben hierauf bemerkt, ihre Ober»haben zufolge des Burgrechts nicht unterlassen wollen, denen von Bern jene Umstände mitzutheilen, die Z»ihrer Kenntniß gelangt seien; der betreffende Italiener sei ein Römer und habe früher einige Kenntniß vomWorte Gottes gehabt. Sie verlangen weiter nichts, als daß der Gefangene zurückgeschickt werde und daßman ihnen die Verhandlung über diese Angelegenheit und die ihnen heute in Betreff des Burgrechts gegebeneAntwort schriftlich mittheile. Die Gesandten seien dann gebeten worden, bis morgen hier zu bleiben, umden Bericht des Rathes über das Verhandelte zu vernehmen, damit, wenn es ihnen gut schiene, eine weit-läusigere Antwort gegeben werden könne, o) Die von Genf haben hierauf eine Antwort auf ihr in Betreffder Flüchtlinge und Verurtheilten nach Bern gesandtes Schreiben verlangt, indem sie jene daselbst nichtdulden wollen, wie die erste, den Gesandten von Bern in Genf gegebene Antwort laute. Ihr Begehrenstütze sich auf das Vurgrecht, das da vorschreibe, keine der beiden Städte dürfe Feinde der andern, zu denensie auch jene Verurtheilten zählen, aufnehmen, sondern solle dieselben verweisen. Man habe dann die Antwortund Entschuldigung dieser Verurtheilten vernommen, die dahin gelautet habe: Das Uebclwollen und dieVerfolgung („inckiAnatlon"), welche die von Genf gegen sie hegen und üben, sei einzig von daher entstanden,daß sie früher nach ihrem Vermögen und gemäß ihrer Pflicht und ihrem zu Gott geschwornen Eide, denNutzen beider Städte zu fördern und deren Schaden zu wenden, zn hindern trachteten, daß man in dengroßen Rath zu Genf Fremde aufnehme, und glaubten, es wäre besser, Nutzen, Ehre und die Freiheitender Stadt ins Auge zu fassen, damit ihr mit der Zeit nicht Schaden erfolge und diese Fremden und neuenBürger nicht Mittel finden, ihren Einfluß und ihr Ansehen zum Nachtheil beider Städte zu gebrauchen-Andern Unrechts, Ränken, Practiken und geheimer Umtriebe, derer man sie anklage, seien sie unschuldig,hiefür dürften sie ihr Leben einsetze». Mit Rücksicht darauf, daß sie nichts Anderes verbrochen haben,sondern einzig der angegebenen Umstände wegen in die Ungnade derer von Genf gefallen und ohne Schnidverurtheilt worden seien, und um der Wuth ihrer Gegner zu entgehen, sich entfernt haben, und in Betracht,daß sie ebenso gut als ihre Verfolger Mitbürger der Stadt Bern seien, bitten sie dieselbe, um der EhreGottes willen und in Kraft des Burgrechts, ihnen zum Recht zu verhelfen, damit sie ihre Unschuld erzeige"können, wie sie denn zu Gott hoffen, ihre Ehre und ihr gutes Recht vor jedem gerechten Richter nnschw^'zu erlangen. Auf dieses haben die von Bern den Gesandten von Genf folgenden Bescheid gegeben: Ata"habe das weitläufige Schreiben derer von Genf vom 22. Juli und ebenso die diesfällige Antwort derVerurtheilten vernommen. Letztere könne man in Betracht aller Entschuldigungen nicht als solche ansehe'",als welche man sie schildere und beachte, noch als Verbrecher und Feinde der Stadt Genf ab dem Gebieteder Stadt Bern verweisen. Wenn angeführt worden sei, das Burgrecht schreibe vor, keine Stadt soll Fei»gder andern aufnehmen, so betreffe das nicht solche, die das Recht verlangen; diese seien ausgenommen. D"'Verurtheilten ihrerseits berufen sich auch auf das Burgrecht; dieses schütze diejenigen, welche Recht verlange",was jene bisher stets gethan haben, mit dem Erbieten, mit Leib und Gut dem zu genügen, was durch rwunparteiisches Recht erkennt werde, und zu diesem Zwecke freies und sicheres Geleit nach der Stadt Gernund für den erforderlichen Fall zurück begehrte», um ihre Unschuld darzuthun, was sie aber nicht erhalt-"konnten. Es bitten daher die von Bern wiederholt dringend ihre Mitbürger von Genf, Angesichts der wichtig"Gründe und des BurgrechtS, den Flüchtlingen Recht zu gewähren und ihnen sicheres Geleit nach und vonGenf zu geben, oder sie in dieser Stadt (Bern) ins Recht zu fassen. Auch hier Werde gegen die Flüchtling