Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1295
Einzelbild herunterladen
 

August 1555.

1295

Februar 1544) Leute beauftragen, die in demselben enthaltenen Punkte zu berathen, darüber freundlichM verhandeln und sich zu vereinbaren; sollte dieses gütlich nicht geschehen können, so würde man nach denVorschriften des Burgrechts das Recht besteheil und was dasselbe festsetzte hinnehmen, damit jeder Theilwüßte, woran er sei. Nach dem Rücktritt der Gesandten wird den Zweihundert die am Morgen von demkleinen Nathe vorberathene Antwort (?) vorgelegt und von jenen einstimmig angenommen. 2. Die Gesandteneröffnen ferner, die Mutter vou Bcrthellier habe sie gebeten, sich für ihre gefangenen Söhne zu verwenden;sie bitten, dieselben für empfohlen zu halten. Man beschließt, ihnen zu antworten, man werde gutes Rechthalten und die Betreffenden sich empfohlen sein lassen. Nach der Entfernung der Gesandten von denZweihundert werden Mitglieder bezeichnet, ihnen die Antwort zu überbringen und mit ihnen zu speisen undihnen mitzutheilen, wie Einige derer von Bern einen Burger von Genf verwundet, wobei sie ihn (los) auf^r Straße angefallen haben und wenn ihm nicht Deutsche zu Hülse gekommen wären, getödtet hätten.

Die Namen der Genfer Gesandten aus ihrer Instruction vom 4. August, St. A. Bern: Acten Genf1162—1557. Die „üsux autros" Gesandten von Bern sind Bernhard von Erlach und Gallus Galli, derBurgeren. Ihre Namen, nebst den der beiden im Text angeführten, aus ihrer Instruction, St. A. Bern:Jnstructionsbuch D k. 479; sie ist ohne Datum, aber ihr Inhalt stimmt zur Verhandlung und dieunmittelbar vorhergehenden und nachfolgenden Schriftstücke sind beide aus den 5. August datirt.

Zu I. lieber die Verhandlungen vom 9. und 10. August enthält das Bcrner Rathsbuch No. 333und 334, erste Abthcilung S. 210 und 214, namentlich mit Bezug auf diejenigen von, 9. August, sehrungenügende Verhandlungen. Soviel scheint sich aus dem Mitgethcilten zu ergebe», daß der Rath vonBern i» Betreff des Burgrechts schon vorher Anträge beschlossen hatte. Die Verhandlungen kehren vielbesser wieder in der von den Gesandten von Bern nach Genf überbrachten Antwort; siehe Note zu II.Um aber nicht zusehr das letzte für das erste zu nehme», haben wir I vorläufig aus eigener Redactio»vorgestellt.

Zu II. Quelle hiesür ist das K. A. Genf: Nalhsrcgister No. 49, k. 160 vor»o (französisch). Bei-zugeben sind folgende Acten:

1. Schultheiß und Rath zu Bern geben auf die Vorträge der Gesandlen von Genf folgendeAntworten, a) In Betreff der von denen von Genf gewünschten Erneuerung des Burgrechts sei maneinverstanden; doch soll dasselbe mit gewissen Acnderungen, die man für die Aufrechthaltnng guter Freund-schaft und Einigkeit unter beiden Städten für vortheilhaft betrachte, erneuert werden. Zu diesem Ende habeman gewisse Artikel aufsetzen lassen, die nach der Meinung derer von Bern bei der Erneuerung dem Burgrechtzum Grunde gelegt werden sollen. Die von Genf mögen von denselben durch ihre Gesandten Kcnntnißnehmen, um sich hierüber zu berathen und ihre Antwort und Erklärung zu geben. 6) Die Gesandlen vonGenf erwähnen eines gefangenen Italieners, den sie auf das Verlangen derer von Bern zum Guten beiderStädte mit sichern, Geleit anhergcsendet haben, damit er mit einigen (nach Bern geflüchteten) Rüthen undBürgern (von Genf), die im Verdachte stehen, mit dem Herzog von Alba („v'alus«) gewisse Practiken undVerständnisse getrieben zu haben, confrontirt werde. Man danke ihnen, daß sie das Wohl beider Städteim Auge gehabt haben. Da sie verlangen, es möge ihnen schriftlich mitgetheilt werden, was in Betreffdieses Gefangenen verhandelt worden sei, so gebe man ihnen folgenden Bericht: Vorerst habe man dasSchreiben derer von Genf und die Instruction ihrer Gesandten und das, was sie in Uebercinstimmung mitderselben mündlich vorgetragen haben, durch einige hiezu verordneten Räthc und Bürger vernommen. DieGesandten von Genf hätten den Auftrag gehabt, den Gefangenen mit jenen zu confrontiren, die nach der