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August 1555.
der Stadt Schaffhausen zustehen, die hierin von denen von Zürich mit ihren Landgerichten oder sonst inkeiner Weise beirrt werden soll. 2. Der Rhein ob und unter der Rheinbrücke und dem genannten Thurmsoll, soweit die Grafschaft Kyburg an die hohe Obrigkeit derer von Schaffhansen stößt, die rechte March sei»und heißen, und Alles, was über die genannten 22 Werkschuh, vom Brügglein und Thurm hinweg zu messen,auswärts gelegen ist, soll mit hohen und Niedern Gerichten der Stadt Zürich zu Händen ihrer GrafschaftKyburg zustehen und die von Schaffhausen daselbst keine weitere Ansprache haben, sondern in Jahresfrist dasjetzige Thorhüterhäuschen hinwegschleißen und mit dem Gatter oder Grendel zurück auf die obbeschriebeneUntermarch rücken. Wenn sie dieses thun wollen, solleil sie die von Zürich davon in Kenntuiß setzen, damitdieselben zur Beobachtung der March einen Anwalt hinsenden könneil. 3. Weder die von Zürich noch dievon Schaffhauseu sollen an den bemelteu Orteil keine Beste oder Wehre weiter und ferner, als die jetzigensind, bauen oder machen; wolleil die von Schaffhauseu den Thurm bei der Rheinbrücke „bestächen" lassen,so sollen sie ihn doch „unzeichnet", wie er jetzt ist, belassen. 4. Beide Theile sollen dem Rhein seinenordentlichen Fluß und Gang belassen; was er jedem Theil giebt oder nimmt, dabei soll es verbleiben; keinTheil soll etwas Gefährliches hineinschütten, wodurch der Fluß gegen den andern Theil gedrängt würde-5. In Betreff des auf der Rheinbrücke vorgefallenen Frevels sollen die Bußen aufgehoben sein; wenn aberdie Sächer von ihren Ansprachen wegeil Kosten und Schaden nicht abstehen wolleil, so mögen sie einanderdarum suchen, wie es sich gebiihrt. Hiemit sollen beide Theile um ihren Span vereint sein und einanderalle eidgenössische Liebe und gute Nachbarschaft erzeigeil. Dieser Vertrag soll den beiden Obrigkeiten an ihre»Freiheiteil und Herrlichkeiten, Briefen und Siegeln, auch dem Bischof zu Constanz an seinen Niedern Gerichte»zu Uhwysen in jeder andern Weise unvorgreiflich sein. Burgermeister, klein und große Räthe der beidenStädte, nachdem sie von ihren Anwälten von dieser Verhandlung berichtet wordeil, nehmen diesen Vertragfür sich und ihre ewigeil Nachkommen an. Es siegeln die beiden Städte und die vier Schiedmänner.
II. Andere Verhandlungen. ». (7. August). Nach Verhör des Anbringens der verordneten Raths-boten der zwölf Orte in Betreff Kaspar Stierlis erkennen Statthalter und Rath der Stadt Schaffhausen'-Es habe bei dem früher ergangenen Urtheil sein Verbleiben. Wenn aber Kaspar Stierli weitere Ansprache»an der Steßli Gyßlinger oder andern Personen, um Sachen, die noch nicht im Rechteil gewaltet haben, Z»haben beglaube, so soll dein Stierli um dieselben das Recht geöffnet sein und werde man ihn und fti»eKundschaften und was zum Rechten dieneil mag, verhören, und solle dann ferner gescheheil, ivas Rechtenssei. Zll diesem Zwecke soll ihm freies sicheres Geleit zum Rechten und wieder davon au seine Gewahrsa»^gegeben werden. Dasselbe soll gegen die Steßli Gyßlinger, wenn sie dessen begehrt, beobachtet werde»-Unterzeichnet: Marsilius Bertz, Stadtschreiber zu Schaffhauseu. I». (8. August). Verhandlung der vierevangelischeil Städte. Nachdem die Boten der vier Städte, die anderer Geschäfte wegen zu Schaffhause»waren, ihre Instructionen betreffend die auf dem letzten Tag zu Badeil wegen der Beschwörung der Bü»degewaltete Verhandlung zusammengestellt hatten, so erörtern vorerst die Boten von Zürich und Ber»weitläufig die Ursachen, warum ihren Obern die vorgeschlagenen Vergleichsmittel nicht annehmbar seien; ^seien daher entschlossen, nochmals bei der auf der Jahrrechnung zu Baden von den vier Städten gegebene»Antwort zu bleiben, in der Meinung, daß zufolge des Landfriedens in ihren Gebieten der Eid nach ihn»'Religion einzig zu Gott gegeben werdeil solle; anbelangend die übrigeil Orte wollen sie gutwillig zulasse»-daß ein anderer Bote im Namen gemeiner Eidgenossen nach der Religion jener den Eid zu Gott und de»Heiligeil gebe, doch den vier Städten an ihrem Vorsitz, ihren Freiheiten und alten Bräuchen in allweg