August 1555.
1291
(Parteianwälte) Zürich. Rudolf Lavater, alt-Bürgermeister; Jtelhans Thuinyseii, des Raths; JohannEscher, Stadtschreiber; Andreas Schmid, Paunerherr, Vogt zuKyburg; Marx Schultheiß vom Schopf, Vogtin Lausfeie Schaphausen. Alexander Peyer; Hans Schaltenbrand, neu- und alt-Burgerineister; JtelhausZiegler; Ludwig Ochs; Jörg Hiltbrand; Jörg Moser, alle des Raths; Marsilius Bertz, Stadtschreiber.Bischof von Constanz und Herr der Reichenau. Jacob Egli, Vogt zu Göttlichen.
Zwischen Zürich und Schaffhausen waltete seit Langem Streit wegen des Rheins, der Nhcinbrücke, desThurms und des Wachthäuschens zu Schaffhausen, indem die von Zürich glaubten, die Obngkett chrerGrafschaft Kyburg erstrecke sich bis auf das dritte Joch der Rheinbrücke und in die Mitte des Rheins, gemäßihrem Stadtbuch und der Öffnung im Amt Uhwysen („Vowisen") und einigen besiegelten Bnefen, demLandesgebrauch und Kundschaften. Dagegen behaupteten die von Schaffhausen, ihre Vordern und sie habenden ganzen Rhein bei ihrer Stadt, nebst der Rheinbrücke und darüber hinaus bis zum Gatter, wo dasThorhüterhanschen steht, einige hundert Jahre als das Ihrige, ohne irgend jemandes Einsprache benützt undm guter Besitzung und Gewähr gehabt und haben es noch, wobei sie beschützt zu werden verhoffen. DieserSpan ist auf mehreren Tagleistungen zu Baden vor den Boten gemeiner Eidgenossen angezogen worden,ohne daß die Parteien vertragen werden konnten, bis endlich zuletzt gemeiner Eidgenossen Nathsboten dieSache gütlich dahin gewiesen und die Parteien erbeten haben, daß jeder Theil zwei Nathsboten in derEidgenossenschaft, woher ihm gefällig sei, nehmen, dieselben sich auf einen bestimmten Tag zu Schaffhauseneinfinden, den Span besichtigen, die Parteien und ihre Gewahrsamen verhören und trachten sollen, dieselbengütlich zu vereinbaren. Auf dieses haben beide Theile die bezeichneten vier (Richter) als freundliche ^-chied-u»d Spruchleute erwählt und sind dieselben auf das Anhalten der Parteien von ihren Obern angewiesenworden, sich alle Mühe zu geben, in diesem Span eine gütliche Vermittlung zu Stande zu bringen, -bebstde» benannteil Anwälten der Parteien erschien auf dein bestinunten Tage zu Schaffhausen auch der genannteAbgeordnete des Bischofs von Constanz und eröffnete: Die von Zürich habeil dem Bischof, als Gerichtshcrrni»i Amt Uhwysen, geschrieben, worauf der Bischof ihn abgefertigt habe, dannt, wenn die medern Gerichte unAmt Uhwysen erwähnt werdeil sollten, er die Rechte des Bischofs daselbst erkläre; so weit nämlich die hoheObrigkeit derer von Zürich gehe, so weit erstrecke sich die niedere Gerichtsbarkeit des Bischofs ge.näß dessenÖffnung. Nachdem die Spruchleute die Parteien und ihre Briefe verhört und den Span selbst besichtigthatten, stellteil sie an jene das Verlangen, ihnen zu bewilligen, auf Gefallen der Obern der Parteianmälte,Auen freundlichen Spruch zu thun, den Freiheiten und Gerechtigkeiten jedes im klebrigen unschädlich. Nachdemda»» dieses zugestanden worden war, haben die vier Erwählten in der Freundlichkeit Folgendes gesprochen:i. Die Nheiilbrücke zu Schaffhauseil und der Thurm daran gegen Feuerthalen, nebst dein Brügglein davorund dem Erdreich darunter, so weit die beiden Ecken des benannten Thurms sich ausdehnen, die eine Brettedieses Thurms von 29 Werkschutz bezeichnen, Uild von diesem Thurm 22 Werkschuh hinaus bls all MichaelMeyers Hauseck gegen den Rhein, und unter dem Thurm gegen der Ecke des Thorhüterhäuschens bis andas untere Nebenfenster soll der Stadt Schaffhausen gehören. Diese ,nag den Grendel oder Gatter daselbstbineinsetzen, so daß er an Michael Meyers Hausecke stehen und sich Hintersich gegen den Thurm offnen solle.Unter dein Brügglein, da wo die 22 Werkschuh enden, mögen die von Schaffhausen, wenn sie wollen, emMäuerlein aufführeil und ein Thorhüterhäuschen darauf bauen; oder wenn es ihnen gefällig ist, so mögen^ ein solches innerhalb dem Thurm bauen. Die benannteil 22 Fuß und dazu der ganze Rheni zwischender Stadt Schaffhausen und der Grasschaft Kyburg sollen Alles und jedes mit hohen und Niedern Gerichten