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wollen sie es auch bei der Autwort der übrigen („harby") bleiben lassen, und die Angelegenheit heimbringen.Die Gesandten von Bünden verlangen hierauf diese Antwort schriftlich, glauben aber, ihre Obern werdenuicht zurücktreten; sondern gemäß den Bünden die Sache rechtlich austragen. Der Markt zu Disentis sei keinneuer Markt, sondern schon vor vielen hundert Jahren geübt und stets neun Tage lang gehalten, jetzt aber,^'M gemeinen Manne zu gut, auf sechs Tage beschränkt worden. Die Boten der III Orte erwiedern hierauf,das Recht sei wohl recht, aber zu Zeiten unfreundlich, ihre Obern wären dessen lieber enthoben und würdensich bei vorfallenden Mißverständnissen mit ihren Eides- und Bundesgenossen lieber gütlich zu vertragen suchen;doch werden sie auch das Recht nicht verweigern. I». Dem Commissar zu Bellenz soll eine Copie des Zoll-driefes zugeschickt und ihm geschrieben werden, er solle eine gute ivohlverschlossene Lade zurüsten lassen, umdiesen Zollbrief und andere dem Commissar nöthige Satzungen der Obern darin aufzubewahren. Die Zollersoll er anweisen, den Zoll nicht anders als gemäß dem Briefe zu beziehen; wenn der in Betreff des Zolleswit den Bündnern waltende Handel erledigt sein wird, werde man das Ergebniß desselben den Zollernebenfalls mittheilen.
Als Beilage ist dem Abschied der als Abschied vom 20. August 1552 bearbeitete Beschluß angefügt.
402.
ZZern. 1555, 5. August.
Staatsarchiv Bern: JnstnictiouZbuch L t. «so.
Gesandte: Bern. Wolfgang von Erlach; Wolfgang von Weingarten; Jacob Thormann, „beid" alt-Venner, alle drei des Raths. Freiburg. Jost Freitag, Venner und des Raths. Solothurn. UrsSchwaller, Seckelmeister und des Raths.
Die Boten haben sich im Auftrage ihrer Obern versammelt, um sich zu berathen, welche bescheideneund vereinte Autwort deu verorducteu Zugesetzten auf die in dem Anstand zwischen den drei Städten undden VII Orten vorgeschlagenen gütlichen Mittel gegeben werden wolle. Der Bote von Freiburg eröffnet,nach der Gestaltsame der Sache und aus vielen beweglichen Gründe», die den Boten von Freiburg zu Bade»und sonst im Geheimen eröffnet worden, sei zu besorgen, daß ein rechtlicher Ausspruch 'eher zu Ungunstenols zu Gunsten der drei Städte erfolgen und diese daher in große Kosten verfällt werden möchten. SeineDbern haben daher für nützlich und fruchtbar erachtet, die vorgeschlageneu Mittel anzunehmen, mit demVorbehalt, daß die VII Orte die drei Städte genügend versichern, sie bei ihrer Gerechtigkeit des Landgerichtsund Malefizes im Thurgau in Ewigkeit bleiben zu lassen, wodurch deu Städten das Ihrige gewahrt undlle des Rechtens und der Kosten überhoben und dasjenige, was sie wegen des Rcchtshandels um die Neis-strafeu erlegt haben, ihnen wieder erstattet würde. Wenn aber dieses nicht zu erlangen wäre und einAuskauf erfolgen müßte, so soll derselbe nicht nach der Meinung der VII Orte um 3000 (?) Gulden gestattet,sondern es sollen jeder Stadt 2000 Gulden in rheinischem Gold oder 3 Goldkronen für 4 Gulden bezahltwerden. Dieser Meinung ist auch der Gesandte von Solothurn im Namen seiner Obern beigetreten. DieVerordneten von Bern dagegen eröffnen, ihren Obern scheine nicht angemessen, die vorgeschlagenen Mittel,
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