Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1288
Einzelbild herunterladen
 

1288

August 1555.

eiueu neueil Markt jährlich auf St. Franciskentag (4. October) zu Bellenz zu halten, der dein genanntenMarkt zu Nusfle großen Schaden und Abbruch verursache. Da nun die Bünde vermögen, daß kein Theilden andern mit Neuerungen und Auflagen beschweren solle, so bitten sie freundlich, diesen neuerrichtetenMarkt abzustellen. 2. Zuwider dem alten Herkommen werden die von Misox von den Zollern zu Bellenzmit Abnahme des Zolls beschwert, der für und für gesteigert und von jeder kleinen Sache, als von jedemStück Leder, Tuch, von Lehenkühen und Geißen, die sie von denen von Bellenz und Riviera für den Sommerzu Lehen empfangen, ferner von aller eßigen Speise und Getreide, das sie für den Hausgebrauch auherführen,bezogen werde. Geinäß einigen Spruchbriefen, welche die Gesandten vorlegen, müsse von solchen Sachen keinZoll entrichtet werden. 3. Von Alters her seien die von Disentis gegenüber Bellenz vom Zoll gänzlich befreit;seit ungefähr zehn Jahren werde ihnen aber hier Zoll gefordert; sie verlangeil daher, die Zoller anzuweisen,von solchen Neuerungen abzustehen und sie bei den erlangten Freiheitsbriefen zu belassen. Auf dieses antwortetBenedict Ghiriughelli im Namen derer von Bellenz: da ihre Obern ihnen eine Bescheinigung für Abhaltungihres Marktes gegeben haben, so hoffen sie, man werde sie hierbei bleiben lassen. Schreiber Gerig antwortetim Namen der Zoller von Bellenz, diesen sei unbekannt, daß sie jemand den Zoll anders als wie früherabnehmen; es sei ihnen auch unbekannt, daß die von Disentis zollfrei seien, vielmehr haben sie immer wieAndere den Zoll geben müssen; sie hoffen daher, da sie von den Obern den Zoll empfangen habeil, manwerde sie halten, wie die frühern Zoller. Die Gesandten antworten hierauf: I. Da die von Misox vorJahren bei der Pestzeit den III Orten („unfern Herren und den iren") den Markt zu Rüffle wegen desSterbens wiederholt abgekündet und geschriebeil haben, man möge denselben auf dem eigenen Gebiete halten,so seien die Obern veranlaßt worden, denen zu Bellenz, hier dieshalb der Stadt, den betreffenden Markt z«bewilligen, weil es dem gemeinen Manne mißgelegen sei, daß der Markt zu Misox einige Jahre gehaltenund dann wieder für einige Jahre abgekündet werde; daher habe man einen stätigen Markt festgesetzt undglaube hiefür, als im eigenen Lande, Fug und Recht gehabt und wider die von den Bünden verbotenenNeuerungen nicht gehandelt zu habeil. Wie man vernehme habeil auch die von Disentis seit weilig Jahreneinen jährlichen Markt auf St. Michaelis (29. September) eingeführt, der den Märkten zu Jruis im Livinerthallmd zu Bollenz, die um gleiche Zeit gehalten werden, auch nachtheilig sei. Man bitte daher die Obern derGesandten aus Bünden, von ihrem Verlangen abzugehen; beinebens werde man ihnen als Eid- und Bundes-genossen alle gebührende Freundschaft erweisen. 2. Wenn die Zoller mehr Zoll gefordert haben, als nachgemeinem Gebrauch recht sei, so habe man den Obern der Orte keinen Gefallen gethan; man werde diesesauch nicht gestatten, sondern bei den alten Nebungen lind den Spruchbriefen und Verkommniffen verbleiben;namentlich sollen die von Misox für das, was sie an cßiger Speise für den Hausgebrauch vorbeiführen, gemäßder vor Jahren getroffenen Abrede zollfrei sein; was aber jemand auf Fürkauf beziehe, das, glaube man, geheden Spruchbrief nichts an, sondern es solle das wie andere Kaufmannswaare verzollt werden. 3. DieBehauptung derer von Disentis, daß man von ihnen erst seit zehn Jahren den Zoll fordere, sei auffallend;die Gesandten der Orte haben nichts Anderes gewußt, als daß die von Disentis wie andere Leute in derEidgenossenschaft den Zoll gegeben haben. Mail wolle aber der Sache nachfragen und sich bei den alteilZollern und an der Hand der Briefe erkundigen; je nach dem Ergebniß werden die Obern gebührende Antwortertheilen. Die Gesandten von Schwyz sind mit einem andern Auftrag abgefertigt worden, nämlich >"übesonderer Beziehung auf einen besiegelten Brief, der von den III Orten denen von Bellenz des betreffendenMarkts wegen gegeben worden sei, wovon jedem Boten eine Abschrift zugestellt worden ist; (nichtsdestoweniger)