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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1555.

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weißen Kreuz der Garten, den sie früher auch innegehabt hat, für dieses Jahr adinodiationswcise aus Gnadcuüberlassen. I». Die Frage, ob die Güter der Gotteshäuser verkauft werden sollen oder nicht, wird auf dienächst,. Jahrrechnung verschoben, l. In Betreff derjenigen Güter, welche Peter Graffeuried und Vogt KochZu kaufen begehreu, geht die Instruction der Boten von Freiburg dahin, dieselben keineswegs zu verkaufen,sondern „ums halb" zu verleihen. Die Boten von Bern aber glauben, es sei viel nützliche!, dieselben zuverkaufen" und (oder?) zu albergiren. Die Sache wird indessen auf Hintersichbringen genommen. Ii.. DemPrädicanten zu Orbach wird die Pfründe und das Corpus verabfolgt, wie dieses im Abschied enthalten ist,Mit der Ausnahme, daß ihm anstatt 3 Faß Wein jährlich 8 Saum gegeben werden sollen. I. Den Werch-zehnten, von dem die von Bern glauben, daß er ihnen allein gehöre, wollen die von Freiburg ihnen belassen,wenn ihre Behauptung als richtig erzeigt werden kann. »»». In Betreff der Bewilligung eines Helfers zuOrbach erklären die Boten von Freiburg keinen Auftrag zu haben, n. Es fällt ein Anzug, die Erkanntnisseder Kircheugüter zu Orbach zu „machen". Es wird auf nächste Jahrrechnung die Frage verschoben, wenMan hiemit beauftragen wolle. «». Die Häuser zu Orbach, welche baufällig sind und mit großen Kostenwieder hergestellt werden müssen, sollen nebst zubehörigen Gütern mit Vortheil verkauft oder albergirt werden.I». Anbelangend den Anzug, dem Prädicanten von Oulens das Corpus zu bestimmen, eröffnen die Botenvon Freiburg, sie seien ermächtigt, für jeden Prädicanten ein Corpus zu erstellen, in Ziemlichkeit, nicht sohoch, wie die von Bern es den ihrigen geben, fondern im Verhältniß zur Ertragenheit der Euren und ihrerGüter, doch so, daß die Prädicanten („sy") aus eigenem Gut zur Ergänzung dessen, wofür die Kirchengüter'"cht hinreichen, nichts darstrecken müssen-, es sollen aber die Landleute schuldig sein, Alles das zu geben,was sie früher den Priestern bezahlt haben, und mit dem Vorbehalt, daß die von Bern auch den Mönchenttwas in Ziemlichkeit zukommen lassen. Auf dieses wird das Corpus für die Prädicauz von Oulens folgenderArt bestimmt: Jährlich 3 Mütt Korn und 3 Mütt Haber, Laufanuer Maß, 2 Faß Wein und 100 FlorinGeld; das soll vom Amtmann des Orts ausgerichtet werden-, daneben soll der Prädicant das Haus, denGarten und anderes im Abschied Begriffenes nutzen und besitzen mögen. Die von Goumoens la Villebegehren, ihnen zu bewilligen, eine Prädicanz auf ihre Kosten zu errichten. Die Boten von Freiburg wollendiesem Verlangen entsprechen, wenn der Vertrag dasselbe zugebe. i. In Betreff des Zehntens von OulensUnd Bertens (Bottens?) wird bei dem Artikel im Abschied gänzlich verblieben. «. Den Span zwischen denZehntem von Penthereaz und Corcelles betreffend wollen die von Freiburg ebenfalls beim Abschied verbleiben,die Gesandten von Bern aber haben die Sache in den Abschied genommen. Den Abschied unteischreibt der

Anterschreiber.

401.

Mdors („Hlri"). 1555, 2. August.

La»d««arcl,iv Dchwvz: Abschiedc.

Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwalden.

». Gesandte des obern grauen Bundes, nämlich Johann Florin, Landrichter, und Hauptmann Marchion(..Marchin"). Administral zu Misox, eröffnen: 1. Seit Altem her werde jährlich auf St. Gallentag(iL. Oclober) zu Nusfle ei» Markt gehalten; nun haben in den letzten Jahren die von Bellenz vorgenommen,