Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
1285
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1555.

1285

dahin, den auf Freiburg treffenden Theil dieser Güter zu ihren Händen zu ziehen. Wenn dieses denen vonBern auch gefiele, so sollte man den Amtmann von Grandson beauftragen, die betreffenden Güter einzuziehenund besonders zu verrechnen; „sunst der strafen halb wellend sys wie die von Murten halten". Die Botenvon Bern glauben dagegen, man solle es bleiben lassen, wie es verabschiedet worden sei; denn als mangeinehret habe, habe man ihnen versprochen, sie wie die von Murten zu halten, der Vertrag vermöge dasauch. Auf dieses erwiedern die von Freiburg, wenn der Vertrag das. vorschreibe, so können sie nichts widerdenselben, sondern wollen bei demselben „gstrags" verbleiben. «I. Die Forderung der beiden Prädicantenvon Bayons (?) und Fiez wird „glat" abgewiesen. «. In Betreff der Stellvertretung des Kirchherrn vonVugelle, die er wegen seiner Cur begehrt, und der Handlung des Pierre Cordey wird die Sache heimgebracht,k. Anbelangend den Span zwischen den beiden „Ammannen" von Bonvillars und Provence soll die Sachebleiben, wie verabschiedet worden ist, nämlich, daß jede Partei bei dem alten Brauche bleiben soll. K. DemPierre Quibollaz wird auf sein Begehren das Sigristenamt verwilligt. I». Den Schuhmachern werden dievon ihnen verlangten Kerzenstöcke gemäß dem Abschiede verabfolgt, I. Bernhard Barilliet verlangt, daß ihmbie Neben, welche der Prior von Giez auf Ablösung hin von ihm besitzt, gegen Genugthuung übergebenwerden. Die Boten lassen es diesfalls bei dem frühern Abschied verbleiben. Ii,. Der Kirchherr vonMontagny begehrt, daß man ihn die Güter der Cur daselbst lebenslänglich benützen lasse. Die Boten vonFreiburg weisen ihn gänzlich ab; die von Bern aber wollen die Angelegenheit an ihre Obern bringen.I» Auf die Bitte derer von St. Maurice wird ihnen der Kelch für das Nachtmahl von den Boten beiderStädte geschenkt, i«. Ebenso werden die Kirchengewänder zu Montagny und St. Maurice behufs Bekleidungder Armen geschenkt, i». In Betreff der Pfründen und des Einkommens der beiden Prädicanten vonMontagny und St. Maurice wird dem Amtmann von Grandson befohlen, sich zu erkundigen, was dieKirchengüter zu Montagny und St. Maurice ertragen mögen, und hierüber auf der nächsten JahrrechnungBericht zu erstatten, damit man ihnen das Corpus bestimmen könne. «. Anbelangend den Fehler desJohann Escuyer und Jacques Moley beläßt man es bei dem diesfälligen Abschied, z». Der Landvogt vonNverdon fordert ein Stück Matten, welches ein Herzog von Savoyen den Barfüßern vergäbet hat, mit derBedingung, daß wenn dasselbe von ihren Händen käme oder die Religion geändert wiirde, dasselbe wiederöu seinen Händen und an das Schloß Iverdon fallen solle. Die Boten von Freiburg antworten, dasGrundstück sei nicht aus der Hand der Barfüßer hinweg gekommen, sondern beide Städte („sy") seien an dieStelle derselben getreten. In Betreff des Vicars Mayerat, dem in Folge seiner Uebertretung dasSingen der Messe verboten worden ist, wird erkennt, man solle die diesfalls aufgerichteten Verträge nachsuchenund bei denselben gänzlich verbleiben, r. Aus mehrfachen Gründen will man über die Conventhäuser derBarfüßer nicht verfügen, sondern die Angelegenheit an die Obern bringen. Jnstruclionsgemäß bitten dieGesandten von Freiburg, die große Glocke, die man von Grandson gebracht hat, ihren Obern zukommen zulassen, wogegen sie sich erbieten, die zwei kleinen, welche 979 Pfund wiegen, wieder zurückzustellen. Es wirdPneu geantwortet, ihrem Begehren könne nicht entsprochen werden, weil die von Bern die betreffende Glocke5ür ihren Zeitglockenthurm verwenden wollen. Da aber diese Glocke 12 Centner wiege, so sei man bereit,bieSsälligen Ersatz zu leisten, t. Denen von Grandson ist vergönnt, das Conventhaus und anderes im^schied Benannte für die Schule zu benützen, so lange es den Obern genehm ist und jene die betreffendenGebäude gehörig unterhalten. Ebenso wird dem Prädicanten zu Grandson eine Behausung nebst Gartenbewilligt, v. Jil Betreff der Besoldung des Prädicanten und des Helfers zu Grandson wird auf Verlangen